Aufteilung lebzeitige Zuwendungen bei gesetzlicher Erbfolge
beantwortet von
Rechtsanwalt Ingo Bordasch / Berlin
Die verstorbenen Eltern haben uns drei Kindern ein Barvermögen in Höhe von 150.000,- EUR hinterlassen. Es gibt kein Testament und keine letztwillige Verfügung. Enterbung hat nicht stattgefunden. Folglich gilt nach meiner Kenntnis die gesetzliche Erbfolge, d.h. jedes Kind erhält von dem hinterlassenen Barvermögen je 1/3. Hinzu kommen allerdings noch unterschiedliche Zuwendungen zu Lebzeiten: Ki ...