Sehr geehrter Fragesteller,
gerne benatworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die von Ihnen zitierte Regelung in § 3 GrEStG bedeutet, dass der Erwerb im Wege der Teilung in der Auseinandersetzung, also die Realisierung der Erbquoten selber, steuerfrei ist. Vorliegend erfolgt aber durch Auszahlung des C ein Erwerb dessen Anteils. Dies unterliegt der Grunderwerbssteuer. Grundsätzlich ist die Gegenleistung, also hier der gezahlte Betrag für die Übernahme, maßgeblich, vgl. § 8 Abs. 1 GrEStG.
Eine Ausnahme gilt für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Hier wird dann als Bezugsgröße nicht der Kaufpreis sondern der regelmäßig viel niedrigere steuerliche Grundbesitzwert herangezogen, vgl, § 8 Abs. 2, S. 1 Nr. 2 GrEStG. Der Grundbesitzwert wird vom Finanzamt festgestellt und nach den §§ 145
- 150
Bewertungsgesetz ermittelt. Im vorliegenden Fall wäre dann also für die Gemeinschaft zwischen A und B die Übernahme von 1/3 des Grundbesitzwertes die maßgebliche Grundlage für die 3,5 % ige Grunderwerbsteuer.
Der schon gehaltene Anteil ist indes steuerfrei (s.o.). Nur für den Neuerwerbin Höhe von 1/3 fällt Steuer nach den geschilderten Grundsätzen an, vgl. § 6 Abs. 3 GrEStG.
Hinsichtlich der für die Auseinandersetzung entstehenden Kosten ist zu beachten, dass nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG
die Kosten als Nachlassverbindlichkeiten steuerabzugsfähig sind, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Hierzu gehören die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB
. Hierunter fallen die Aufwendungen für die durch Sachverständigen vorgenommene Bewertung des Nachlasses, wenn auf dieser Grundlage eine Übertragung erfolgen soll, daneben die für die Übertrag selber anfallenden Notariats- und Gerichtskosten (Grundbesitz) und insbesondere die Aufwendungen für die anwalltiche Beratung.
Sie sollten darauf achten, dass das Finanzamt die richige Bemessungsgrundlage wählt und die Ihnen entstandenen bzw. entstehenden Kosten geltend machen.
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