Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Ungeachtet der weiteren Prüfung, ob Ihrer Mutter tatsächlich noch Pflichtteilansprüche nach dem Tod deren Vaters noch zusteht, kann Sie diese jedoch nicht mehr erfolgreich durchsetzten, da hier die Einrede der Verjährung, seitens der Mutter ihrer Mutter droht.
Pflichtteilansprüche verjähren nach § 2332 Abs. 1 BGB
innerhalb von 3 Jahren, von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte (Ihre Mutter) von dem Eintritt des Erbfalls (Tod deren Vaters) und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung (Beliner Testament) Kenntnis erlangt.
Ausgehend davon, dass Ihre Mutter vom Tod deren Vaters und vom Testament im Jahr 1998 Kenntnis erlangt hatte, ist die Verjährung der Pflichtteilsansprüche hier spätestens mit Ablauf des Jahres 2001 eingetreten, so dass Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können.
Sofern die Mutter ihrer Mutter Alleineigentümerin des Hauses gewesen ist, durfte diese auch unbeschränkt darüber verfügen und das Haus verkaufen.
Ob sich eventuelle Beschränkungen diesbezüglich aus dem Berliner Testament ergeben, sofern der verstorbene Vater Miteigentümer am Haus war und seinen Teil der Mutter Ihrer Mutter vererbt hat, lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen, da insoweit die testamentarische Verfügung inhaltlich geprüft werden müssten.
Eine Beschränkung ergäbe sich mitunter aber nur, wenn die Mutter Ihrer Mutter, beschränkte Vorerbin gewesen wäre.
Ansonsten konnte sie das Haus frei verkaufen, da sie deren Eigentümerin war.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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