Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Zunächst zur Pflichtteilsberechnung:
Der Pflichtteil errechnet sich aus der gesetzlichen Erbfolge (bei vier Geschwistern und keinem Ehegatten je ein Viertel) wobei sich der gesetzliche Erbteil dann nochmals um die Hälfte verringert ( bei vier Geschwistern also je ein Achtel)
Der Wert des Häuschens wird anhand ortsüblicher Wertbemessungen und vor allem nach Größe, Zustand, Örtlichkeit etc. bemessen.
Die Pflichtteilsansprüche verringern sich nach der neuesten Gesetzeslage über eine Quote von 10 Jahren pro Jahr um ein zehntel.
Das bedeutet, dass wenn Ihre Mutter Ihnen das Haus zu Lebzeiten schenkt, Sie gar Nichts an Pflichtteilsausgleich bezahlen, wenn der Erbfall erst nach zehn Jahren eintritt.
Soweit der Erbfall vor Ablauf von zehn Jahren eintritt bemisst sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Geschwister anhand der vergangenen Jahre seit der Schenkung mal zehn. ( also bei 3 Jahren drei zehntel des Schenkungswertes)
Soweit Sie das Haus zu einem geringeren als dem ortsüblichen Marktwert kaufen, liegt eine sog. gemischte Schenkung vor.
Das bedeutet, dass Sie die Differenz des Kaufpreises zu dem ortsüblichen Preis als Schenkung angerechnet bekommen und auf diesen Teil dann das Oben Gesagte gilt, ( objektiver Wert 100.000, Kaufpreis 50.000 ergibt Schenkung im Wert von 50.000 sodass der Pflichtteilsergänzungsanspruch auf 50.000 € sich beliefe)
Im Übrigen macht es keinen (erbrechtlichen) Unterschied, ob Sie das Haus geschenkt bekommen oder es verkauft wird und Sie den verkaufserlös von Ihrer Mutter (geschenkt) bekommen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
__________________________________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
sehr geehrter herr stephens,
ich bedanke mich für die schnelle beantwortung meines anliegens.
meine rückfrage wäre folgende:
wann muß denn eine bewertung des objektes vorgenommen werden? und wer macht so etwas und wie hoch sind die kosten dafür?
was ist, wenn die geschwister die bewertung nicht anerkennen? kann mir ich da noch einen teuren rechtsstreit aufladen?
ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir z. bspl. für den angenommenen preis von 50000.-euro eine berechnung des pflichtteils machen könnten, denn ich habe es nicht ganz verstanden, sorry.
ich bin übrigens auch nicht mehr jung und meine mutter ist schon weit in den 80gern..., so daß ich auch nicht unbedingt davon ausgehen kann, daß sie nach 10 jahren noch lebt....
sie meinte neulich, es wäre am besten, wenn sie das häuschen verkaufen würde und mir das geld dann gäbe, sie könnte doch mit dem geld machen, was sie wolle...darauf möchte ich auch gerne Ihre meinung wissen,
aber eigentlich möchte ich ja so lange es geht, das häuschen halten und evtl. vermieten und da hätte ich gerne von Ihnen einen rat, denn ich weiß immer noch nicht, was tun.
herzlichen dank!
Liebe Fragenstellerin,
eine ungefähre Bewertung des Objekts kann Ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit bereits Ihre örtliche Bank geben.
Wenn Sie eine genaue Bewertung vornehmen lassen wollten, machen das vereidigte Sachverständige wie DEKRA oder TÜV.
Die Kosten hierfür erfraen Sie am Besten beim jeweiligen Gutachter.
Hinsichtlich der berechnung des Pflichtteils kommt es eintscheidend darauf an, ob Ihre Mutter (noch) verheiratet ist.
Sollte es al Erben keinen Ehemann Ihrer Mutter, sondern nur noch deren Kinder geben sieht der Pflichtteil bei vier Kindern und einer Erbmasse von 50.000 € wie folgt aus:
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes, welches wiederum ein Viertel betrögt. Insoweit ist der Pflichtteil eines jeden Kindes ein Achtel.
Bei 50.000 € erhält also jedes Kind 6.250 €.
Soweit Ihnen Ihre Mutter etwas aus Ihrem vermögen schenkt, haben die anderen Kinder einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch bis zu zehn Jahre nach der Schenkung. Das heisst der geschenkte Betrag wird dem aus dem Erbfall stammenden Erbvermögen hinzugerechnet und daraus der Pflichtteil errechnet wobei hier für jedes Jahr nach der Schenkung ein zehntel abgezogen wird.
Sollten sie noch weitere Fragen haben rufen Sie mich doch einfach im Rahmen einer Telefonberatung über dieses Foru an (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre Frage.
Mit ganz freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens