Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Fragen anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Das vor dem Tod gegebene Darlehen ist gem. §2050 BGB
ausgleichungspflichtig, sofern es noch nicht zurück bezahlt worden ist.
Gem. §2057 BGB
ist jeder Erbe den anderen Miterben gegenüber verpflichtet auf dessen Verlangen Auskunft über jegliche Zuwendungen zu erteilen, gem. § 260
, 261 BGB
kann bei Zweifeln auch verlangt werden eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Dies bedeutet in Ihrem Fall zunächst, dass Sie einen Auskunftsanspruch haben und solange die Zustimmung zur Auseinandersetzung verweigern können. Bestehen wegen anderer Informationen oder wegen Widersprüchlichkeiten Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft, können Sie die eidesstattliche Versicherung bezüglich der Richtigkeit der Auskunft verlangen, dies wohl jedoch nur von dem einzelnen Erben der zur Auskunft verpflichtet ist.
Diese Antwort ist vom 13.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die (fast) erschöpfende Antwort. Kann ich aber auch eine Eidesstattliche Versicherung von meiner Schwester verlangen, die ja bereits schriftlich eine Stellungnahme abgegeben hat, wonach das gewährte Darlehen unserer Mutter an den Bruder vollständig zurückbezahlt worden sei.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Sie können natürlich Ihre Schwester auffordern eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, allerdings haben Sie hierauf im Gegensatz zum Verhältnis zu Ihrem Bruder keinen Anspruch. Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung ergibt sich immer nur im Verhältnis zu dem Erben, der ausgleichungspflichtig ist.
Allerdings unterliegt Ihre Schwester natürlich auch so der Wahrheitspflicht, in einem etwaigen Verfahren würde die wahrheitswidrige Bestätigung, dass das Darlehen zurück bezahlt wurde natürlich eine Straftat darstellen.
Ich hoffe Ihre Frage nunmehr erschöpfend beantwortet zu haben. Falls weiterer Beratungs- oder Vertretungsbedarf besteht, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch