Sehr geehrter Fragesteller,
Grundlage für die Berechnung der Erbanteile unter Berücksichtigung von Ausgleichsansprüchen ist der Nachlasswert abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten; § 2046 BGB
.
Als nächstes ist zu überprüfen, welche Zuwendungen ausgleichspflichtig sind, da nicht jede Zuwendung ausgeglichen werden muss:
Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung
erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. Zuschüsse
, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. Andere Zuwendungen
unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat; § 2050 BGB
.
Unter Berücksichtigung der von Ihnen genannten Zahlen würden sich folgende Erbteile ergeben:
Kind A: EUR 0
Kind B: EUR 60.000,00
Kind C: EUR 90.000,00
Ich kann Ihnen nur dringend raten, überprüfen zu lassen für welche Zuwendungen eine Ausgleichspflicht besteht, da dies die Ansprüche jedes Einzelnen Erben erheblich verändern kann.
Desweiteren können Schenkungen der Erblasser die nicht der Ausgleichspflicht unterliegen möglicherweise Pflichtteilsergänzunhgsansprüche begründen. Ich rate Ihnen daher einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der detaillierten Prüfung und etwaigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Diese Antwort ist vom 07.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die prompte Antwort und Ihre Hinweise.
Können Sie mir bitte kurz mitteilen, wie Sie zu den Zahlen gekommen sind?
Ich möchte Ihre Rechnung natprlich gerne nachvollziehen.
Vielen Dank!
H. Muess
Sehr geehrter Fragesteller,
die Berechnung erfolgt nach § 2055 BGB
. Danach wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
D.h es wird ein fiktiver "Gesamtnachlass" aus Nachlass und Zuwendungen gebildet. Aus diesem wird durch fiktive Teilung und Abzug der Zuwendungen der reale Anteil jedes einzelnen Erben errechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -