Betriebsbedingt Kündigung - Abfindung
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Bei einer Abfindung im Zusammenhang mit einer Kündigung geht es darum, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine einmalige Geldzahlung erhält, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet wird. Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Die Abfindung kann aber individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, z. B. in einem Aufhebungsvertrag. In bestimmten Fällen sieht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen Abfindungsanspruch vor, insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen (§ 1a KSchG).
Häufig gestellte Fragen und Antworten:
Habe ich einen Anspruch auf Abfindung bei einer Kündigung? Nein, es besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung. Eine Abfindung kann aber im Einzelfall vereinbart oder vor Gericht erstritten werden.
Wie hoch ist die übliche Abfindungssumme? Es gibt keine feste Regel, aber oft wird ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Richtwert genommen.
Droht mir eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ich eine Abfindung erhalte? Ja, oft ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit, die der Abfindung entspricht. Dies kann vermieden werden, wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben wird.
Muss ich eine Abfindung versteuern? Ja, Abfindungen unterliegen der Einkommenssteuer, oft greift aber die Fünftelregelung, wodurch nur ein Fünftel versteuert werden muss.
Wann lohnt es sich, eine Abfindung anzunehmen? Eine Abfindung kann sinnvoll sein, wenn die Chancen auf eine Weiterbeschäftigung gering sind und die Höhe der Abfindung angemessen ist.