Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Zunächst sollten Sie bei eventuellen Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber unbedingt berücksichtigen, dass grundsätzlich jede Form der außergerichtlichen einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwingend zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt.
Dies bedeutet, dass Sie in diesem Fall zum einen drei Monate kein Arbeitslosengeld bekommen und sich zum anderen dessen Gesamtdauer um ein Viertel verringert.
Dementsprechend möchte ich Ihnen hinsichtlich der Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber dringendst empfehlen, sich nicht zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages drängen zu lassen, sondern sich vor einer eventuellen Unterschrift nochmals Rechtsrat einzuholen.
Hinsichtlich der Abfindungshöhe ist anzumerken, dass diese im Grundsatz die Aussichten einer eventuellen Kündigungsschutzklage widerspiegelt. Das bedeutet, je besser Ihre Karten in einem solchen Prozess wären, desto höher kann eine entsprechende Abfindung ausfallen.
Kriterien für die Prozessaussichten sind hierbei insbesondere Ihre Sozialdaten sowie ein eventuell bestehender Sonderkündigungsschutz.
Aufgrund Ihrer Angaben vermute ich, dass Ihr Arbeitgeber beabsichtigt, eine Kündigung nach § 1a KSchG
auszusprechen. In diesem Fall beträgt die Abfindung nach dem Gesetz 0,5 Bruttogehälter pro vollendetem Beschäftigungsjahr. Wird diese Grenze überschritten, führt es letztendlich wieder zu der oben geschilderten Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Dementsprechend kann ich Sie nur nochmal davor warnen, mit Ihrem Arbeitgeber nächste Woche irgendeine Aufhebungsvereinbarung abzuschließen.
Sofern Sie mit der angebotenen Abfindungshöhe nicht einverstanden sind, sollten Sie gegen die Kündigung vielmehr Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben, um dann im Rahmen dieses Prozesses einen höheren Betrag auszuhandeln. Hierdurch könnten die negativen Folgen beim Arbeitslosengeld vermieden werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 28.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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