Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Da Ihnen gekündigt wurde, besteht nicht die Gefahr, dass eine Sperrfrist verhängt wird. Das wird auch nicht durch den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage und die Annahme einer Abfindung anders beurteilt.
Bleibt man bei einer ordentlichen Kündigung und erhält eine Abfindung wird dies nicht auf den Arbeitslosengeldanspruch angerechnet.
Sie können auch versuchen, mit Ihrem Arbeitgeber einen späteren Kündigungstermin zu finden. Wenn sich dieser darauf einlässt und Sie dadurch direkt wieder in eine andere Beschäftigung übergehen, wäre das natürlich am Besten.
Wenn sich der Arbeitgeber allerdings nicht darauf einlässt und auf die ordentliche Kündigung zum Ende des Monats April besteht, dann können Sie das auch so stehen lassen und erstmal bedenkenlos in die Arbeitslosigkeit gehen.
Als Abfindung steht Ihnen ein Betrag zu, der sich wie folgt errechnet:
Anzahl der Jahre des Betriebszugehörigkeit x ein halbes Bruttomonatsgehalt
Bei 4 Jahren Betriebszugehörigkeit stehen Ihnen also 2 ganze Monatsgehälter zu.
In dem Gespräch um die Abfindung können Sie zwar auch erstmal 4 Gehälter verlangen, sollten dann aber nicht enttäuscht sein, wenn der Arbeitgeber „nur“ 2 zusagt. Das ist die gesetzliche Grenze nach unten. Nach oben ist natürlich alles offen – der Arbeitgeber muss aber nicht zustimmen.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Diese Antwort ist vom 25.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
Am Planetarium 14
07743 Jena
Tel: 0364187670
Web: http://www.kanzlei-komischke.de
E-Mail:
Hallo,
vielen Dank erstmal. Ich hatte gelesen, dass es im Ermessen der Arbeitsagentur liegt, ob sie eine Sperrfrist verhängt bei dem Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage bei einer betriebsbedingten Kündigung. Stimmt das so nicht? Gibt es tatsächlich auf keinen Fall eine Sperrfrist?
Zudem habe ich gelesen, dass in meinem Alter (unter 40) und bei vierjähriger Betriebszugehörigkeit 60 Prozent der Abfindung auf mein Arbeitslosengeld angerechnet werden. Stimmt das auch nicht?
Wird die Abfindung tatsächlich überhaupt nicht angerechnet?
Danke und Gruß.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage:
Wenn man im Rahmen der ordentlichen Kündigung und unter Einhaltung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beendet und eine Abfinung erhält, wir diese nicht angerechnet. Auch wird keine Sperrzeit verhängt. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass man gegen Abfindung auf eine Klage verzichtet. Die Bundesagentur für Arbeit kann das nicht ad absurdum führen und deswegen eine Sperrzeit verhängen.
Die Abfindung würde nur angerechnet, wenn man das Arbeitsverhältnis unter Ausserachtlassung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet.
Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Schröder, RA