Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Zunächst ist es nach Ihrer Schilderung fernliegend, das Schreiben aufgrund des fehlenden Betreffs nicht als Kündigungserklärung aufzufassen. Die zitierte Passage ist m.E. eindeutig als Kündigungserklärung auszulegen; dafür spricht auch, dass bereits die erforderliche Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes eingeholt wurde. Sie sollten daher vorsorglich bei Ihrem weiteren Vorgehen davon ausgehen, dass eine Kündigung bereits ausgesprochen und nicht nur angekündigt wurde.
Der Anspruch auf eine Abfindung gem. § 1a KSchG
setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Nach Ihrem Zitat unter c) gehe ich davon aus, dass der Arbeitgeber einen derartigen Hinweis nicht gemacht hat, so dass der Anspruch nach Maßgabe dieser Vorschrift leider nicht zu Ihren Gunsten besteht. Der Hinweis kann nicht nachgeholt werden durch schriftliche Bestätigung.
Ansonsten besteht zum derzeiten Zeitpunkt mangels Sozialplanvereinbarung kein Anspruch auf eine Abfindung. Abfindungen werden allerdings häufig im Wege eines Vergleichs im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen vereinbart. Der Mitarbeiter erhält quasi "einen goldenen Handschlag" wenn die Wirksamkeit der Kündigung tatsächlich oder rechtlich riskant ist. Für beide Parteien ist es dann häufig sinnvoll, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu vereinbaren, um das Risiko eines verlorenen Prozesses zu begrenzen. In Ihrem Fall wird es insoweit darauf ankommen, ob Ihr Arbeitsplatz durch die Umstrukturierung aufgrund betriebsbedingten Gründen tatsächlich wegfällt und ob die Kündigung des Arbeitgebers aufgrund der Sozialauswahl unter den Mitarbeitern gedeckt ist. Diese Prüfung und damit die Beurteilung der Aussichten und Risiken kann hier ohne genauere Kenntnis des Arbeitsplatzes und des Unternehmens nicht vorweg genommen werden. Ich empfehle Ihnen insoweit, sich ergänzend durch einen Rechtsanwalt vor Ort beraten zu lassen und die Sache umfassend zu erörtern.
Sollten Sie sich außerhalb eines gerichtlichen Vergleiches auf eine Abfindung einigen, sollte diese Einigung in jedem Fall schriftlich festgehalten werden. Bei einer mündlichen Vereinbarung geraten Sie sonst später ggf. in Beweisnot. Die Abfassung einer entsprechenden Vereinbarung sollten Sie m.E. ebenfalls einem Rechtsanwalt überlassen, wenn Einigkeit mit dem Arbeitgeber besteht.
Für den Fall einer Einigung gilt als Faustformel ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr. Die Dauer der Elternzeit zählt mit; es gilt dann das zuletzt bezogenen reguläre Gehalt. Je größer allerdings die Aussicht ist, dass der Arbeitgeber wirksam kündigen kann, desto geringer sind die Aussichten auf eine Abfindung und entsprechend auch die Höhe der Abfindung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 06.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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