Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Gesetzlich ist die Abfindung nur in § 1 a
Kündigungsschutzgesetz geregelt und einschlägig bei einer betriebsbedingten Kündigung.
Die Höhe der Abfindung ist nicht gesetzlich geregelt. Man kann sie individuell vereinbaren, sie kann aber auch im Rahmen eines Sozialplanes festgelegt werden.
Gibt es keine Einigung kann das Arbeitsgericht die Höhe festlegen. Dabei gibt es eine Faustformel in § 10 KSchG
, nach der zwischen einem halben und einem ganzen Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr gezahlt werden soll.
In Ihrem Fall stünden Ihnen danach also maximal 2 Monatsgehälter zu.
Darüber hinaus besteht aber ein Verhandlungsspielraum, der daran gemessen werden sollte, warum der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden will.
Sie sollten nachforschen, warum man Sie loswerden will und danach entscheiden, welchen Weg Sie gehen.
Sie haben die Wahl, den Aufhebungsvertrag so anzunehmen, über die Abfindung zu verhandeln oder aber ganz auf die Aufhebung zu verzichten und abzuwarten, ob man Ihnen dann kündigt.
Wenn aber ein Grund für die Kündigung ersichtlich ist, wäre es am besten, den Aufhebungsvertrag anzunehmen. Dann ist auch die Höhe der Abfindung nicht zu beanstanden.
4. Juli 2011
|
20:55
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: http://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin