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Leistungsprämie ALG1

10. Juli 2025 12:12 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
mein Unternehmensstandort wurde aufgelöst und alle Mitarbeiter haben eine ordentliche Kündigung zum 31.12.2024 + Kündigungsfrist erhalten.
Einige meiner Kollegen und ich haben einen Abwicklungsvertrag erhalten um den Standort bis zum 30.04.2025 abzuwickeln, daran geknüpft eine Leistungsprämie i.H. von 30% jahresbrutto.
von der Firmenseite hat auch alles problemlos funktioniert.
Bei der Berechnung des ALG1 wird diese Leistungsprämie nicht berücksichtig, da dies eine Bonuszahlung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, vergl. einer Abfindung.
Frage: ist diese Leistungsprämie anrechenbar auf ALG1?

10. Juli 2025 | 14:09

Antwort

von


(109)
Purmannstraße 20
84329 Wurmannsquick
Tel: 087259666660
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Olga-Peschta-__l108645.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ob eine Leistungsprämie auf das Arbeitslosengeld I (ALG I) angerechnet wird, hängt davon ab, wie die Prämie rechtlich und tatsächlich einzuordnen ist. In Ihrem Fall wurde die Prämie im Rahmen eines Abwicklungsvertrags zur Weiterbeschäftigung bis zur Standortschließung gezahlt, was eine besondere Konstellation darstellt.

1. Grundsätzliche Einordnung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA):

Die BA unterscheidet bei Einmalzahlungen zwischen einer Abfindung und einer Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung (z. B. Prämien, Boni). Die Abfindung dient dem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und ist auf ALG I nicht anrechenbar.
Die Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung wird als Arbeitsentgelt gewertet, wenn sie für Arbeit geleistet wurde. Diese ist auf ALG I anrechenbar.

2. Spezifischer Fall Ihrer Leistungsprämie:

Sie haben mit dem Arbeitgeber einen Abwicklungsvertrag unterzeichnet, in dem Sie sich verpflichten, bis zum 30.04.2025 weiterzuarbeiten. Dafür erhalten Sie eine 30%-Leistungsprämie auf das Jahresbrutto.

-> Wichtige Abgrenzung:

Wenn die Prämie an konkrete Arbeitsleistungen (Standortabwicklung) gebunden ist, ist sie kein Entlassungsbonus/Abfindung, sondern ein leistungsbezogenes Arbeitsentgelt.

Wird sie aber pauschal für das „Durchhalten" bis zur Beendigung gezahlt, ohne weitere Leistungspflichten, kann die BA sie ähnlich wie eine Abfindung werten – und nicht auf das ALG I anrechnen.

3. Wie wird das ALG I berechnet?

ALG I wird nach dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit berechnet.

Wird die Prämie als „Arbeitsentgelt" deklariert und sozialversicherungspflichtig abgerechnet, fließt sie in diesen Bemessungszeitraum mit ein – und erhöht dadurch das ALG I.

Wird sie jedoch als „Einmalzahlung bei Beendigung" gewertet und nicht sozialversicherungspflichtig abgerechnet, dann fließt sie nicht in die ALG I-Berechnung ein.

4. Was Sie tun können:

- Prüfen Sie Ihre Gehaltsabrechnungen:

Wurde die Prämie als „sonstiger Bezug", steuer- und SV-pflichtig abgerechnet?
->Dann ist sie in der ALG-Berechnung zu berücksichtigen.

- Formulierung im Abwicklungsvertrag:

Achten Sie darauf, ob dort von „Leistungsprämie für geleistete Arbeit" oder von einem „Bonus zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses" gesprochen wird.

Der Wortlaut ist entscheidend für die Beurteilung durch die BA.

Da die BA bei der Berechnung des ALG I Ihre Leistungsprämie nicht berücksichtigt hat, kann man davon ausgehen, dass diese als Einmalzahlung bei Beenigung, also als Abfindung behandelt wurde. Daher soll Ihre Leistungsprämie von der BA auf das ALG I nicht angerechnet werden.

5. Fazit:
Ja, eine Leistungsprämie kann auf das ALG I angerechnet werden – aber nur, wenn sie als Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit gilt. Wird sie wie eine Abfindung behandelt (reine Beendigungszahlung), dann nicht.

Wenn Sie möchten, können Sie mir den genauen Wortlaut der Vertragsklausel zur Prämie anonymisiert senden – ich kann Ihnen dann helfen, sie juristisch besser einzuordnen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Olga Peschta

ANTWORT VON

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