Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Ist die Kündigung rechtens? Vor lauter Aufregung habe ich das Kündigungsschreiben vor Ort unterschrieben („Kündigung erhalten + Datum")
Mit der Unterschrift haben Sie nichts falsch gemacht. Sie haben ja nur den Empfang der Kündigung quittiert. Damit haben Sie nicht zum Ausdruck gebracht, dass Sie mit der Kündigung einverstanden sind. Ihr Einverständnis hätte auf die Wirksamkeit der Kündigung ohnehin keinen Einfluss, da es sich bei einer Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt.
Daher steht die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung auf einem anderen Blatt.
Da Ihr Unternehmen offenbar recht groß ist, bedarf die Kündigung auch eines Grundes. Hier liegt kein Grund vor, jedenfalls hat der Arbeitgeber keinen solchen vorgetragen.
Er kann im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht durchaus eine Begründung nachschieben. Es ist dann aber auch an ihm, diesen Grund zu beweisen.
2. Kann ich eine Abfindung erhalten? Wenn ja, wie gehe ich vor?
Der Arbeitgeber kann hier allenfalls auf eine betriebsbedingte Kündigung gehen. Dann steht Ihnen aber nach § 1 a KSchG
auch eine Abfindung zu.
Sie sollten im Auge behalten, dass gegen die Kündigung binnen 3 Wochen ab Zugang Klage erhoben werden muss.
Vorher können Sie beim Arbeitgeber nachfragen, ob er eine Abfindung zahlt und Sie verzichten im Gegenzug auf eine Klage.
Lehnt er dies ab müssen Sie klagen.
Im Rahmen solcher Kündigungsschutzprozesse vor dem Arbeitsgericht läuft es ohnehin darauf hinaus, dass man sich auf eine Abfindung einigt.
3. Welche Dokumente muss ich für eine Kündigungsschutzklage einreichen? Gibt es Vordrucke?
Sie müssen die Klageschrift einreichen und den Arbeitsvertrag sowie das Kündigungsschreiben.
Vordrucke gibt es nicht. Jeder Anwalt hat aber sicher ein Formularbuch mit einem Grundmuster einer solchen Klage. Solche Formularbücher finden Sie im Buchhandel oder in der Bibliothek der Universität vor Ort.
Die Klage muss den Antrag, hier Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet ist und fortbesteht, enthalten sowie eine entsprechende Begründung.
4. Muss die Kündigungsschutzklage der Anwalt einreichen?
Nein. Es besteht kein Anwaltszwang, § 11
Arbeitsgerichtsgesetz. Sie können, müssen aber keinen Anwalt nehmen. Im Arbeitsrecht ist es auch so, dass Sie Ihren Anwalt selbst zahlen müssen, egal wie der Prozess ausgeht.
Diese Antwort ist vom 14.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Wie genau würden Sie vorgehen, um eine Abfindung herauszuschlagen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie sollten das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und ihm gegenüber erwähnen, dass Sie die Kündigung für ungerechfertigt halten und daher an eine Kündigungsschutzklage denken.
Fragen Sie dann ganz gezielt nach einer Abfindung im Gegenzug für Ihren Verzicht auf die Klage.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt