Sehr geehrte Ratsuchende,
die Abfindung ist davon abhängig, dass
es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und
der Arbeitgeber bereits IM Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall anbietet, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist der Kündigungsschutzklage (drei Wochen ab Zugang) verstreichen lässt
Die Abfindung liegt dann bei 0,5 Monatsbuttoverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist auf ein volles Jahr aufzurunden, so dass hier von 4,5 Gehältern auszugehen ist.
Sind diese Voraussetzungen aber NICHT erfüllt, sollte dann Ihr Sohn innerhalb der Frist Kündigungsschutzklage (KEINE Kostenerstattung in der ersten Instanz) erheben, da dann meistens eine Abfindung in der Güteverhandlung festgelegt wird (aber nicht MUSS).
Daneben kann die Abfindung aber auch frei verhandelt werden, wobei aber immer die dreiwöchige Frist beachtet werden muss. Verstreicht diese, wäre die Kündigung wirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
20. Februar 2007
|
15:05
Antwort
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