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Kündigung durch Laminam Germany GmbH

25. März 2025 16:57 |
Preis: 36,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist Antonio Tornetta. Ich war seit Oktober 2016 ununterbrochen für die Firma Laminam tätig:
– Von Oktober 2016 bis Februar 2020 mit einem italienischen Arbeitsvertrag bei Laminam S.p.A.,
– Seit März 2020 mit einem deutschen Arbeitsvertrag bei Laminam Germany GmbH.

Mein deutscher Vertrag erkennt in §10.6 ausdrücklich an, dass die bisherige Beschäftigungszeit bei Laminam S.p.A. auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet wird. Somit ergibt sich eine Gesamtdauer von über 9 Jahren.

Im Februar 2025 wurde mir von Laminam Germany GmbH außerordentlich gekündigt. Die Kündigung wurde schriftlich übermittelt, allerdings war mir kein schwerwiegender Kündigungsgrund bekannt. Ich habe während meiner gesamten Betriebszugehörigkeit keine Abmahnungen oder Kritik erhalten. Meines Wissens nach beschäftigt das Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit (inklusive Teilzeitäquivalente).

Weitere wichtige Punkte:
In 2022 bzw. 2023 habe ich ein sogenanntes LTB (Long Term Bonus) Agreement mit Laminam unterzeichnet, das mir – bei Weiterbeschäftigung bis März 2026 – einen Bonus zwischen 15.000 und 36.000 € in Aussicht stellte. Aufgrund der Kündigung verliere ich den Anspruch auf diesen Bonus vollständig, da keine anteilige Auszahlung vorgesehen ist.

Ich habe wegen dieses Bonusvertrags mehrere externe Jobangebote abgelehnt, in der Annahme, langfristig bei Laminam beschäftigt zu bleiben.

Mir wurde von der Firma eine Abfindung in Höhe von 10.000 € angeboten. Ich habe 15.000 € gefordert, doch das Unternehmen erklärte, dass keine weiteren Verhandlungen möglich seien.

Meine Fragen an Sie:
Ist die Kündigung unter Berücksichtigung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) aus Ihrer Sicht rechtlich angreifbar, insbesondere wegen mangelnder sozialer Rechtfertigung?

Kann ich mich auf die 9-jährige Betriebszugehörigkeit berufen (mit Bezug auf §622 BGB und Kündigungsschutz), obwohl der deutsche Vertrag erst 2020 geschlossen wurde?

Könnte die Verweigerung des Long-Term-Bonus bei vorheriger Zusage ggf. gegen Treu und Glauben (§242 BGB) oder das AGG (Antidiskriminierung) verstoßen?

Halten Sie es für realistisch, über eine arbeitsrechtliche Klage eine höhere Abfindung als die angebotenen 10.000 € zu erreichen (z. B. 15.000–20.000 €), entweder durch Urteil oder Vergleich?

Ich bin grundsätzlich an einer außergerichtlichen Lösung interessiert, möchte aber wissen, ob sich ein rechtliches Vorgehen lohnt und welche Erfolgsaussichten bestehen.

Ich bin gerne bereit, Ihnen alle Unterlagen (Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben, Bonusvereinbarung) zur Verfügung zu stellen.

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Rückmeldung und eine erste rechtliche Einschätzung.

Mit freundlichen Grüßen
Antonio Tornetta

25. März 2025 | 17:53

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


entscheidend ist, dass SIe rechtzeitig Kündigungsschutzklage (drei Wochen ab Zugang des Kpndigungsschreibens) beim Arbeitsgericht eingereicht haben, da nach Fristablauf die Kündigung ansonsten bestandskräftig ist. Wenn SIe nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung bereits im Februar die Kündigung erhalten haben könnte das ein Problem darstellen.

Auch eine fristlose Kündigung muss nicht begründet werden; allerdings wäre auch da die Drei-Wochen-Klagefrist einzuhalten.


Das vorausgeschickt zu Ihren Fragen:



Ist die Kündigung unter Berücksichtigung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) aus Ihrer Sicht rechtlich angreifbar, insbesondere wegen mangelnder sozialer Rechtfertigung?

Ja, sofern die Klagefrist (siehe oben) eingehalten worden ist.


Kann ich mich auf die 9-jährige Betriebszugehörigkeit berufen (mit Bezug auf §622 BGB und Kündigungsschutz), obwohl der deutsche Vertrag erst 2020 geschlossen wurde?

Ja, die neujährige Betriebszugehörigkeit wäre dann entscheidend.


Könnte die Verweigerung des Long-Term-Bonus bei vorheriger Zusage ggf. gegen Treu und Glauben (§242 BGB) oder das AGG (Antidiskriminierung) verstoßen?

Ja, denn eine sachfremde Vorenthaltung wäre nicht rechtens. Sie könnten also Ansprüche geltend machen.


Halten Sie es für realistisch, über eine arbeitsrechtliche Klage eine höhere Abfindung als die angebotenen 10.000 € zu erreichen (z. B. 15.000–20.000 €), entweder durch Urteil oder Vergleich?

Auch das halte ich bei neunjähriger Betriebszugehörigkeit für durchaus umsetzbar.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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