Sehr geehrte Ratsuchende,
entscheidend ist, dass SIe rechtzeitig Kündigungsschutzklage (drei Wochen ab Zugang des Kpndigungsschreibens) beim Arbeitsgericht eingereicht haben, da nach Fristablauf die Kündigung ansonsten bestandskräftig ist. Wenn SIe nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung bereits im Februar die Kündigung erhalten haben könnte das ein Problem darstellen.
Auch eine fristlose Kündigung muss nicht begründet werden; allerdings wäre auch da die Drei-Wochen-Klagefrist einzuhalten.
Das vorausgeschickt zu Ihren Fragen:
Ist die Kündigung unter Berücksichtigung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) aus Ihrer Sicht rechtlich angreifbar, insbesondere wegen mangelnder sozialer Rechtfertigung?
Ja, sofern die Klagefrist (siehe oben) eingehalten worden ist.
Kann ich mich auf die 9-jährige Betriebszugehörigkeit berufen (mit Bezug auf §622 BGB und Kündigungsschutz), obwohl der deutsche Vertrag erst 2020 geschlossen wurde?
Ja, die neujährige Betriebszugehörigkeit wäre dann entscheidend.
Könnte die Verweigerung des Long-Term-Bonus bei vorheriger Zusage ggf. gegen Treu und Glauben (§242 BGB) oder das AGG (Antidiskriminierung) verstoßen?
Ja, denn eine sachfremde Vorenthaltung wäre nicht rechtens. Sie könnten also Ansprüche geltend machen.
Halten Sie es für realistisch, über eine arbeitsrechtliche Klage eine höhere Abfindung als die angebotenen 10.000 € zu erreichen (z. B. 15.000–20.000 €), entweder durch Urteil oder Vergleich?
Auch das halte ich bei neunjähriger Betriebszugehörigkeit für durchaus umsetzbar.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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