Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie hoch ist die Chance über eine Kündigungsschutzklage mehr Abfindung rauszuholen bzw. in wie fern und in welcher Höhe würde mir mehr Abfindung zu stehen, besonders, weil die Kündigung auch auf den § 1a KüSchG gestützt wurde?
§ 1a Abs. 2 KSchG
regelt ausdrücklich, dass die Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr der Beschäftigung beträgt. Man kann sich vorliegend darüber streiten, ob das Ausbildungsverhältnis bei der Abfindungshöhe zu berücksichtigen ist oder nicht. Jedenfalls waren Sie aber auch ohne die Ausbildungszeit 4 Jahre bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Damit stehen Ihnen grundsätzlich 2 Monatsgehälter als Abfindung zu. Die Argumentation Ihres Arbeitgebers, zwei weitere Monate seien durch die Freistellung mit abgegolten, greift nicht durch. Ihr Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, die Kündigungsfristen einzuhalten und in dieser Zeit auch das Gehalt weiter zu bezahlen. Eine Verrechnung mit einer Abfindungszahlung ist daher nicht statthaft. Aus diesen Gründe sehe ich gute Chancen, eine höhere Abfindung zu erstreiten.
Mit welchen Konsequenzen könnte ich sonst rechnen? (z.B.: Rücknahme der Kündigung? Herabsetzung oder Streichung der Abfindung?)
Eine Kündigung kann rechtlich nicht zurückgenommen werden. Denkbar ist aber, dass der Arbeitgeber erklärt, an der Kündigung nicht weiter festhalten zu wollen. Allerdings dürfte dies kaum in Betracht kommen, da die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgte. Eine Herabsetzung oder gar ein Wegfall der Abfindung sieht das Gesetz nicht vor, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 1a KSchG
vorliegen.
Würde es sich hier lohnen zu einem Anwalt zu gehen, oder würde die eventuelle Erhöhung der Abfindung gerade mal die Kosten des Anwalts decken?
Die Kosten kann ich ohne Kenntnis Ihres Gehalts nicht ausrechnen, da sie diese nach dem Streitwert richten. Bei einer Kündigungsschutzklage richtet sich der Wert nach dem 3-fachen Bruttomonatsgehalt. Wenn Sie mir dieses über die kostenlose Nachfragefunktion mitteilen, kann ich Ihnen die voraussichtlich anfallenden Kosten nennen.
Habe ich höhere Chancen eine Klage mit einem Anwalt durchzusetzen?
Aus meiner Erfahrung heraus: Ja.
Ich stehe Ihnen zur weiteren Interessenvertretung gern zur Verfügung.
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Diese Antwort ist vom 26. Juli 2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Mein monatliches Bruttogehalt beträgt 1.700 Euro. Es wäre sehr nett, wenn Sie mir die Anwalts- und Gerichtskosten für einen evtl. Prozess ausrechnen würden.
Weshalb wäre es streitig, ob die Ausbildungszeit bei der Abfindungshöhe berücksichtigt wird?
Also bedeutet es, dass weil er mir gem. § 1 a KSchG
gekündigt hat, er mir ein halbes Gehalt pro Beschäftigungsjahr zahlen muss?
Wurde Ihrer Meinung nach die Sozialauswahl eingehalten? Wenn nicht, wie könnte ich es zu meinem Vorteil nutzen?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
An Kosten fallen an:
1,3 Verfahrensgebühr: 439,40 €
1,2 Terminsgebühr: 405,60 €
Auslagenpauschale:
Sehr geehrte Fragestellerin,
bitte erlauben Sie mir noch den Hinweis, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss, §§ 4
, 7 KSchG
. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden, da nach Ablauf der 3 Wochen die Kündigung als wirksam angesehen wird, unabhängig davon, ob Unwirksamkeitsgründe vorliegen oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Fragestellerin,
meine Antwort zur Nachfrage wurde versehentlich zu früh abgeschickt.
Somit noch einmal:
An Kosten fallen an:
1,3 Verfahrensgebühr: 439,40 €
1,2 Terminsgebühr: 405,60 €
Auslagenpauschale: 20,00 €
Umsatzsteuer 19%: 164,35 €
Gesamt: 1.029,35 €
In dieser Berechnung sind Fahrt- und Kopierkosten sowie die Kosten für eine eventuelle Einigung noch nicht enthalten. Im Übrigen müssen Sie die Kosten auch dann tragen, wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen, da im arbeitsgerichtlichen Verfahren jede Partei ihre Kosten selbst tragen muss, § 12a ArbGG
.
Die Ausbildungszeit gilt in der Regel nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1a KSchG
, sodass diese bei der Abfindung unberücksichtigt bleibt.
Zu Ihrer dritten (!) Nachfrage: Ja.
Ob die Sozialauswahl eingehalten wurde, kann von hier aus nicht beurteilt werden, da hierfür die Sozialdaten der Mitarbeiter bekannt sein müssen. Da es aber mindestens 2 Arbeitnehmer gibt, die nach Ihnen eingestellt wurden, bestehen gute Chancen, die Sozialauswahl erfolgreich anzugreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin