Verjährung von Beseitigungsansprüchen (§1004 BGB) - Nichteinhaltung Abstandsflächen
vom 22.10.2020
für 73 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer / Erkelenz
Unser Nachbar hat einen Balkon an seinem von ihm erworbenen Gebäude angebaut. Der Balkon grenzt unmittelbar an unsere gemeinsame Grundstücksgrenze (Abstand weniger als 2 cm). Erstmalig haben wir uns im Oktober 2019 schriftlich an unseren Nachbarn gewandt und (unwissend darüber, dass der Anbau des Balkon baurechtlich unzulässig ist) die seit einem Jahr damit einhergehenden Belästigungen geschildert ...