Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
wie Sie offenbar schon befürchtet haben, ist der Anspruch nach Ihrer Schilderung bereits verjährt. Gem Art. 52 des bayerischen AGBGB beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Sollten Sie sich tatsächlich mit Ihrem Nachbarn nicht einigen können (wozu ich immer dringend raten würde, soweit es nur den Ansatz einer Möglichkeit gibt), haben Sie bzgl. einer Beseitigung bzw. Kürzung schlechte Karten. Die für Sie maßgeblichen §§ des bayerischen AGBGB habe ich Ihnen unten angefügt.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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Art 47 AGBGB Bayern
Grenzabstand von Pflanzen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
(2) Zugunsten eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,50 m verlangt werden. Das gleiche gilt, wenn Wein oder Hopfen auf einem Grundstück angebaut wird, in dessen Lage dieser Anbau nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist.
Art. 52 AGBGB Bayern
Verjährung der nachbarrechtlichen Ansprüche
(1) Die sich aus Art. 43 bis 45 und 46 Abs. 1 ergebenden Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. Der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 verletzenden Zustands verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist, und
2. der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch
begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Sind Ansprüche nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 verjährt und werden die Gewächse durch neue ersetzt, so kann hinsichtlich der neuen Gewächse die Einhaltung des in Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 und vorgeschriebenen Abstands verlangt werden.