Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Grundsätzlich kommt in Betracht, dass ein Anspruch nach § 1004 BGB besteht und daneben ein Anspruch nach § 985 BGB.
2. Der Anspruch nach § 1004 BGB ist in diesem Fall verjährt, da er der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt. Der Anspruch nach § 985 BGB verjährt jedoch nicht. Auch an eine Verwirkung sind strenge Anforderungen zu stellen, die in diesem Fall aber nicht vorliegen dürften, vgl. dazu BGH, Urt. v. 16. März 2007 - V ZR 190/06.
3. Der Zaun ist nach § 94 BGB Bestandteil des überbauten Grundstücks geworden.
4. Ja, wenn die B den Zaun nicht selbst entfernen, dann kann der A unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe von § 985 BGB den Zaun selbst entfernen.
5. Genau, der Anspruch aus § 985 BGB unterliegt nicht der Verjährung. Das liegt daran, dass in Ihrem Fall der Eigentümer des bebauten Grundstücks Eigentümer aufgrund eines eingetragenen Rechts ist, das unabhängig vom Bestand des Zaunes fortbesteht. Anderenfalls wäre der Eigentümer ja auch nach 30 Jahren wegen Verjährung gar nicht mehr Eigentümer seines eigenen Grundstücks.
6. Nach Ihren Angaben scheint der Grenzverlauf nach dem Liegenschaftskataster eigentlich eindeutig zu sein. Wenn Sie das dennoch in einer prozessualen Auseinandersetzung bestreiten, dann müssten Sie jedenfalls im Umfang Ihres prozessualen Unterliegens (z.B. 10 Meter Zaun sind entgegen Ihres prozessualen Bestreitens überbaut) die Kosten für die Vermessung tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sinnvoll einen Nachweis zu verlangen, der bereits vorliegt, darauf dürfte dann bei Kenntnis aller Beteiligten auch kein Anspruch bestehen.
7. B ist sicherlich darlegungs- und beweispflichtig. Aber wenn im Grunde der Grenzverlauf klar ist, dann wäre es höchstens als Verzögerungstaktik sinnvoll das geltend zu machen. Ob das im konkreten Fall sinnvoll ist kann ich nicht beurteilen, da dazu weitere Kenntnisse zum Konflikt und zum Grundstück erforderlich wären. Wahrscheinlich lohnt sich das aber eher nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Diese ist unter Ziffer 6 nicht verständlich und nicht nachvollziehbar. Der Grenzverlauf ist zwar auf dem Katasterauszug festgelegt, wie mitgeteilt ist dieser in der Natur nicht feststellbar. Die Beweislast liegt doch beim Kläger A.
Dieser muss darlegen welcher Teil des mehr des 30 m Zauns - es handelt sich um eine massive Zaunanlage mit einer Höhe von 1,75 m auf seinem Grundsück legen soll. Wie Ihnen mitgeteilt ist dies mittels des Katasterauszuges nicht feststellbar.
Nach Ihren Ausführungen müssten, dann über 30 m des Zauns - Kosten mehrere 1000 EUR entfernt werden??
Ihre Auskunft gemäß Ziffer 7 ist nicht nachvollziehbar. Üblicherweise ist doch A als Kläger für seinen Anspruch Beweis pflichtig und nicht der Beklagte B.
Nach der hiesigen Ansicht wurden Ihnen alle für die Beantwortung relevanten Angaben gemacht.
Leider wurden diese nicht alle mit Sorgfalt berücksichtigt.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage. Erlauben Sie mir bitte vorab die Anmerkung, dass ich meine Antwort strikt an Ihren Fragen orientiert habe. Ich kann aber gerne für Sie noch eine übergeordnete Einordnung meiner Antworten vornehmen, dann löst sich vielleicht das auf, was Ihnen an meiner Antwort nicht gefallen hat:
Ihren Angaben entnehme ich sehr eindeutig, dass der Zaun nach dem Katasterauszug größenteils auf dem Grundstück des B steht und lediglich einige Meter auf dem Grundstück des A verlaufen. Deshalb habe ich das als unstrittigen Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der Rechtsanwalt des A fordert von B die Beseitigung. Das ist ein Anspruch der so nicht besteht und der nach den oben aufgezeigten Grundsätzen verjährt sein dürfte. Allerdings hat der A einen Anspruch darauf nach § 985 BGB diesen Teil des Zaunes selbst zu beseitigen.
Dafür ist er auch grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig, weil er sich auf diese für ihn günstige Tatsache beruft. Allerdings bedeutet das im Rahmen eines Prozesses nur, dass er mit den Kosten für diesen Beweis in Vorleistung gehen muss. Wenn sich am Ende herausstellt, dass das für einen Teil des Zaunes um den im Prozess gestritten worden ist korrekt ist, dass er in Anspruch nimmt diesen beseitigen zu dürfen, dann müssen Sie anteilig die Kosten für die Vermessung tragen. Vor dem Hintergrund, dass aber allenfalls für einen Teil des Zaunes strittig sein dürfte, auf welchem Grundstück dieser Zaun steht müssen Sie meine obigen Ausführungen einordnen.
Die Aussage, dass ich den Gesamtkontext des Konflikts nicht einordnen kann bezog sich nicht darauf, dass mir Sachverhaltsangaben zu den zu beurteilenden Fragen entgangen sind. Sie bezog sich nur darauf, dass ich generell in Ihrem Fall davon ausgehe, dass es sich nicht lohnen wird auf die Vermessung zu bestehen, wenn diese nur für einen kleinen Teil des Zaunes die Rechtslage klären kann. Das kann aber im Einzelfall rein theoretisch auch anders zu beurteilen sein, falls es sich aus speziellen Gründen ausnahmsweise lohnt den längeren, teuren Weg zu gehen, weil daraus ein anderer Vorteil gezogen werden kann. Nur dazu fehlen mir die Sachverhaltsangaben.
Die sonstige Beurteilung habe ich aufgrund Ihrer Aussage vorgenommen, dass eben allenfalls einige Meter nach dem Katasterauszug stritt sein können. Insofern verweise ich nochmals auf das oben gesagt.
Mit freundlichen Grüßen