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Grundstücksrecht Nachbarrecht Verjährung Beseitigungsanspruch Baden Württemberg

| 3. Oktober 2021 14:08 |
Preis: 75,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann der Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Beseitigung eines teilweise auf seinem Grundstück stehenden Zauns verlangen, der vor über 35 Jahren errichtet wurde?

Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB ist in diesem Fall verjährt, da er der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt. Der Grundstückseigentümer kann den auf seinem Grundstück befindlichen Teil des Zauns aber aufgrund seines Eigentumsrechts selbst entfernen, muss dann aber den Zaun dem Nachbarn herausgeben.

Zwischen den Hausgrundstücken der B und des A verläuft ein ca. 35 m langer Zaun. Dieser Zaun wurde auf dem Grundstück der B ca. 1987 von der damaligen Eigentümerin errichtet.. In 2003 wurde dieser Zaun, da die Holzpfosten morsch waren, von der damaligen Eigentümer mittels eines Zauns aus Metall repariert. Mit notariellem Vertrag von 2004 wurde dieses Grundstück der B im Wege der vorweg genommenen Erbfolge von der damaligen Eigentümerin unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchrechts an B übertragen. Der Nießbrauch wurde in 2018 gelöscht.

Im April 2021 kommt ein Rechtsanwalt des A auf die B zu und behauptet, die B hätten die Nutzung des Grundstücks des A durch Bau eines Zauns eingeschränkt und fordert eine Entfernung des Zauns durch die B.

Gefordert wird "ein Rückbau der Zaunanlage welche sich von Ost nach West durch das Grundstück unseres Mandanten zieht bis längstens ....."
Die B haben beim zuständigen Vermessungsamt einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster über ihr Grundstück angefordert. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Behauptung des A, dass der Zaun auf seinem Grundstück errichtet worden ist, nicht zutreffend ist. Der längste Teil des Zauns steht nach dem Katasterauszug auf dem Grundstück der B.
Die Behauptung des A könnte lediglich für wenige Meter zutreffen, wobei sich wegen fehlender Grenzsteine die tatsächlichen Grenzpunkte in der Natur auf dem Grundstück nicht feststellen lassen.

Fragen:
1. Hat A gegen die B einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB?
2. Ist dieser verjährt? A bewohnt sein Grundstück seit Jahrzehnten und hat laut vorgelegter Kopie eines Lageplans vom 24.04.1986 sein darauf befindliches Wohnhaus umgebaut. A hatte folglich über 35 Jahre Kenntnis von der Lage dieses Zauns.
3. Könnte dieser Teil des Zauns wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des A geworden sein?.
Der Zaun der B liegt an der rückwärtigen Seite des Hauses des A. Dieser rückwärtige Teil des Grundstücks des A ist nicht eingezäunt, es handelt sich bei dieser Fläche um ein frei zugängliches landwirtschaftliches Grünland, das in Wald übergeht.
4. Haben die B die Entfernung des Zaunteilstücks durch den A zu dulden?
5. Nach der Rechtsprechung des BGH soll das Recht des Eigentümers die Störung seines Eigentums selbst zu beseitigen nicht der Verjährung unterliegen.
Es wird auf BGH Az V ZR 181/13 NJW - RR 2014 1043-1045 verwiesen.
Ist dies hier in diesem Fall zureffend?
6. Haben die B einen Anspruch gegen den A, dass er durch eine amtliche Vermessung genau nachweist, welches Teilstück auf dem insgesamt 35 m langen Zaun auf seinem Grundstück errichtet worden sein soll?
7. Haben die B einen Anspruch gegen A, dass er nachweist welche Fläche seines Grundstücks von dieser Überbauung des Zauns betroffen ist?

Vielen Dank

3. Oktober 2021 | 16:18

Antwort

von


(2250)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1. Grundsätzlich kommt in Betracht, dass ein Anspruch nach § 1004 BGB besteht und daneben ein Anspruch nach § 985 BGB.

2. Der Anspruch nach § 1004 BGB ist in diesem Fall verjährt, da er der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt. Der Anspruch nach § 985 BGB verjährt jedoch nicht. Auch an eine Verwirkung sind strenge Anforderungen zu stellen, die in diesem Fall aber nicht vorliegen dürften, vgl. dazu BGH, Urt. v. 16. März 2007 - V ZR 190/06.

3. Der Zaun ist nach § 94 BGB Bestandteil des überbauten Grundstücks geworden.

4. Ja, wenn die B den Zaun nicht selbst entfernen, dann kann der A unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe von § 985 BGB den Zaun selbst entfernen.

5. Genau, der Anspruch aus § 985 BGB unterliegt nicht der Verjährung. Das liegt daran, dass in Ihrem Fall der Eigentümer des bebauten Grundstücks Eigentümer aufgrund eines eingetragenen Rechts ist, das unabhängig vom Bestand des Zaunes fortbesteht. Anderenfalls wäre der Eigentümer ja auch nach 30 Jahren wegen Verjährung gar nicht mehr Eigentümer seines eigenen Grundstücks.

6. Nach Ihren Angaben scheint der Grenzverlauf nach dem Liegenschaftskataster eigentlich eindeutig zu sein. Wenn Sie das dennoch in einer prozessualen Auseinandersetzung bestreiten, dann müssten Sie jedenfalls im Umfang Ihres prozessualen Unterliegens (z.B. 10 Meter Zaun sind entgegen Ihres prozessualen Bestreitens überbaut) die Kosten für die Vermessung tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sinnvoll einen Nachweis zu verlangen, der bereits vorliegt, darauf dürfte dann bei Kenntnis aller Beteiligten auch kein Anspruch bestehen.

7. B ist sicherlich darlegungs- und beweispflichtig. Aber wenn im Grunde der Grenzverlauf klar ist, dann wäre es höchstens als Verzögerungstaktik sinnvoll das geltend zu machen. Ob das im konkreten Fall sinnvoll ist kann ich nicht beurteilen, da dazu weitere Kenntnisse zum Konflikt und zum Grundstück erforderlich wären. Wahrscheinlich lohnt sich das aber eher nicht.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 3. Oktober 2021 | 16:41

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Diese ist unter Ziffer 6 nicht verständlich und nicht nachvollziehbar. Der Grenzverlauf ist zwar auf dem Katasterauszug festgelegt, wie mitgeteilt ist dieser in der Natur nicht feststellbar. Die Beweislast liegt doch beim Kläger A.
Dieser muss darlegen welcher Teil des mehr des 30 m Zauns - es handelt sich um eine massive Zaunanlage mit einer Höhe von 1,75 m auf seinem Grundsück legen soll. Wie Ihnen mitgeteilt ist dies mittels des Katasterauszuges nicht feststellbar.
Nach Ihren Ausführungen müssten, dann über 30 m des Zauns - Kosten mehrere 1000 EUR entfernt werden??
Ihre Auskunft gemäß Ziffer 7 ist nicht nachvollziehbar. Üblicherweise ist doch A als Kläger für seinen Anspruch Beweis pflichtig und nicht der Beklagte B.
Nach der hiesigen Ansicht wurden Ihnen alle für die Beantwortung relevanten Angaben gemacht.
Leider wurden diese nicht alle mit Sorgfalt berücksichtigt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Oktober 2021 | 17:01

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage. Erlauben Sie mir bitte vorab die Anmerkung, dass ich meine Antwort strikt an Ihren Fragen orientiert habe. Ich kann aber gerne für Sie noch eine übergeordnete Einordnung meiner Antworten vornehmen, dann löst sich vielleicht das auf, was Ihnen an meiner Antwort nicht gefallen hat:

Ihren Angaben entnehme ich sehr eindeutig, dass der Zaun nach dem Katasterauszug größenteils auf dem Grundstück des B steht und lediglich einige Meter auf dem Grundstück des A verlaufen. Deshalb habe ich das als unstrittigen Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der Rechtsanwalt des A fordert von B die Beseitigung. Das ist ein Anspruch der so nicht besteht und der nach den oben aufgezeigten Grundsätzen verjährt sein dürfte. Allerdings hat der A einen Anspruch darauf nach § 985 BGB diesen Teil des Zaunes selbst zu beseitigen.

Dafür ist er auch grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig, weil er sich auf diese für ihn günstige Tatsache beruft. Allerdings bedeutet das im Rahmen eines Prozesses nur, dass er mit den Kosten für diesen Beweis in Vorleistung gehen muss. Wenn sich am Ende herausstellt, dass das für einen Teil des Zaunes um den im Prozess gestritten worden ist korrekt ist, dass er in Anspruch nimmt diesen beseitigen zu dürfen, dann müssen Sie anteilig die Kosten für die Vermessung tragen. Vor dem Hintergrund, dass aber allenfalls für einen Teil des Zaunes strittig sein dürfte, auf welchem Grundstück dieser Zaun steht müssen Sie meine obigen Ausführungen einordnen.

Die Aussage, dass ich den Gesamtkontext des Konflikts nicht einordnen kann bezog sich nicht darauf, dass mir Sachverhaltsangaben zu den zu beurteilenden Fragen entgangen sind. Sie bezog sich nur darauf, dass ich generell in Ihrem Fall davon ausgehe, dass es sich nicht lohnen wird auf die Vermessung zu bestehen, wenn diese nur für einen kleinen Teil des Zaunes die Rechtslage klären kann. Das kann aber im Einzelfall rein theoretisch auch anders zu beurteilen sein, falls es sich aus speziellen Gründen ausnahmsweise lohnt den längeren, teuren Weg zu gehen, weil daraus ein anderer Vorteil gezogen werden kann. Nur dazu fehlen mir die Sachverhaltsangaben.

Die sonstige Beurteilung habe ich aufgrund Ihrer Aussage vorgenommen, dass eben allenfalls einige Meter nach dem Katasterauszug stritt sein können. Insofern verweise ich nochmals auf das oben gesagt.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 5. Oktober 2021 | 12:46

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