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Nachbarschaftsproblem Bepflanzung

| 27. Januar 2025 16:15 |
Preis: 60,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben ein Problem mit der zaunnahen Bepflanzung unserer Nachbarn. Die Bepflanzung ist < 1 m angelegt, zum Teil auch direkt am Zaun (z. T. Wildwuchs, Selbstaussaat) und war bisher etwa 2-3 m hoch. Der Nachbar beschwerte sich vor Jahren mal über die überbordenden Pflanzen zu seinem Grundstück von anderen Nachbarn, so daß wir von einem Beschneiden in eigenem Interesse ausgingen. Das war falsch.

Im Frühjahr 2024 schoß eine Korkenzieherweide (Stammmitte bei 95 cm ab Zaun) aus der ca. 3 m hohen Strauchbepflanzung hervor. Wir sprachen das wegen der allgemeinen Verschattung und auch der möglichen Beeinträchtigung unserer Solarthermieanlage auf dem Dach an und baten erst um Halbierung = 3 m, der Baum war rasant gewachsen und an die 6 m hoch. Die Reaktion war Empörung, Entrüstung. Man wollte dann bis zum Herbst warten, wenn rechtlich wieder Eingriffe möglich seien.

Zwischenzeitlich informierten wir uns zu der nun identifierbaren Korkenzieherweide. Erschreckend und für kleine Gärten absolut nicht geeignet, insbesondere auch durch die Wurzeln, die wohl schnell unseren kleinen Teich erreichen würden, auch ist unser Haus nur 4 m entfernt.

Wieder sprachen wir die Nachbarn an und baten nun um gänzliche Entfernung. Die Reaktion war vehement, gipfelte in dem Satz "viel Spaß dann mit den Anwaltskosten". Wir faßten in einem langen Schreiben unsere Ansprüche nebst diverser Quellenangaben zur Korkenzieherweide zusammen und baten um deren Entfernung und Einhaltung der Berliner Grenzabstände in der Bepflanzung.

Es erfolgten eine schriftliche Entschuldigung zu den verbalen Ausfällen und eine Teilbeschneidung durch die Nachbarn.

Da bei der Weide zwar fast die ganze Krone entfernt wurde, aber ein starker Ast verblieb, bei den Strauchgewächsen direkt am Zaun bzw. < 1 m Entfernung nur die überhängenen Zweige entfernt wurden, erwarten wir mindestens jährliche, unerfreuliche Diskussionen, denen wir gern aus dem Weg gehen würden, zumal der Zuwuchs der Weide erheblich und ein erneutes Ausschlagen zu erwarten ist.

Frage:
Wäre es sinnvoll, unserem Anliegen nochmal durch ein Schreiben von einem Rechtsanwalt - vor Beendigung der "Rodungszeit" Ende März - Nachdruck zu verleihen und damit eine abschließende Lösung des Problems herbeizuführen? Wir haben den Verdacht, daß ein nochmaliges Ansprechen durch uns wenig Erfolg haben wird, da bisher keine weiteren Aktivitäten hinsichtlich unserers Anliegens sehen können.

Vielen Dank für Ihre Einschätzung

PS: Wenn ja, wer könnte das übernehmen. Wir sind rechtsschutzversichert.




27. Januar 2025 | 17:09

Antwort

von


(206)
Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: https://www.awr-kanzlei.de
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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage
Nachbarschaftsproblem Bepflanzung
27. Januar 2025 16:15
beantworte ich
wie folgt:

Sie sollten – da Sie eine Rechtschutzversicherung haben – mit einem Anwalt vor Ort
GERICHTLICH
ZEITNAH

Beseitigung der Anpflanzung
nach § 31 NachbG Bln verlangen.

Sie schreiben:
„ zaunnahen Bepflanzung unserer Nachbarn. Die Bepflanzung ist < 1 m angelegt, zum Teil auch direkt am Zaun (z. T. Wildwuchs, Selbstaussaat) und war bisher etwa 2-3 m hoch."
„Korkenzieherweide (Stammmitte bei 95 cm ab Zaun) aus der ca. 3 m hohen Strauchbepflanzung (...)der Baum war rasant gewachsen und an die 6 m hoch."

Dies alles klingt nach „Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten". Diese sind:

§ 27 NachbG Bln – Grenzabstände für Bäume und Sträucher
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen und Sträuchern folgende Mindestabstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:

1.
mit Bäumen, und zwar

a)
mit stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche, der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Stieleiche, der Pappel, der Weißbirke, der Douglasfichte und dem Walnussbaum 3, 00 m,

b)
mit Bäumen, die nicht unter Buchstabe a oder c fallen 1,50 m,

c)
mit nicht hochstämmigen Obstbäumen 1,00 m,
UND

§ 28 NachbG Bln – Grenzabstände für Hecken
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken von den Nachbargrundstücken folgende Mindestabstände einzuhalten:

1.mit Hecken über 2 m Höhe 1,00 m,
(...)

Weiter haben Sie (berechtigte) Bedenken:
„erwarten wir mindestens jährliche, unerfreuliche Diskussionen, denen wir gern aus dem Weg gehen würden, zumal der Zuwuchs der Weide erheblich und ein erneutes Ausschlagen zu erwarten ist."

Einzig zielführend scheint daher zu sein:

Geltendmachung Beseitigungsanspruch, hilfsweise regelmäßiges Beschneiden, das Sie zwangsweise durch Zwangsvollstreckung durchsetzen können.

Der Beseitigungsanspruch verjährt jedoch nach 5 Jahren, § 32 NachbG Bln:

"§ 32 NachbG Bln – Ausschluss des Beseitigungsanspruchs
Der Anspruch nach diesem Gesetz auf Beseitigung von Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Für Hecken, die beim Anpflanzen den vorgeschriebenen Abstand einhalten, beginnt die Frist, wenn sie über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinaus gewachsen sind."

Um dem zu entgehen, sollten Sie also einen Anwalt vor Ort mit einer Klage beauftragen. Da nach meiner Kenntnis kein vorheriges Schiedsverfahren in Berlin als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage durchzuführen ist, was Sie mit dem Anwalt vor Ort abklären sollten, können Sie durch die Klage einen Titel schaffen, der
1) die Verjährung verhindert
2) und die Beseitigung erreichen, zumindest aber einen Titel zur Durchsetzung des regelmäßigen Rückschnitts.

Dies ist zielführender als eine weitere Mahnung.

Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)


Bewertung des Fragestellers 27. Januar 2025 | 17:44

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Die Antwort kam sehr schnell und wir werden nun im Ort einen Rechtsanwalt betrauen, da unsere laienhafte Einschätzung, doch beharrlicher in der Sache vorzugehen, bestätigt wurde. Vielen Dank.

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5/5,0

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