Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
Nachbarschaftsproblem Bepflanzung
27. Januar 2025 16:15
beantworte ich
wie folgt:
Sie sollten – da Sie eine Rechtschutzversicherung haben – mit einem Anwalt vor Ort
GERICHTLICH
ZEITNAH
Beseitigung der Anpflanzung
nach § 31 NachbG Bln verlangen.
Sie schreiben:
„ zaunnahen Bepflanzung unserer Nachbarn. Die Bepflanzung ist < 1 m angelegt, zum Teil auch direkt am Zaun (z. T. Wildwuchs, Selbstaussaat) und war bisher etwa 2-3 m hoch."
„Korkenzieherweide (Stammmitte bei 95 cm ab Zaun) aus der ca. 3 m hohen Strauchbepflanzung (...)der Baum war rasant gewachsen und an die 6 m hoch."
Dies alles klingt nach „Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten". Diese sind:
§ 27 NachbG Bln – Grenzabstände für Bäume und Sträucher
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen und Sträuchern folgende Mindestabstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:
1.
mit Bäumen, und zwar
a)
mit stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche, der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Stieleiche, der Pappel, der Weißbirke, der Douglasfichte und dem Walnussbaum 3, 00 m,
b)
mit Bäumen, die nicht unter Buchstabe a oder c fallen 1,50 m,
c)
mit nicht hochstämmigen Obstbäumen 1,00 m,
UND
§ 28 NachbG Bln – Grenzabstände für Hecken
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken von den Nachbargrundstücken folgende Mindestabstände einzuhalten:
1.mit Hecken über 2 m Höhe 1,00 m,
(...)
Weiter haben Sie (berechtigte) Bedenken:
„erwarten wir mindestens jährliche, unerfreuliche Diskussionen, denen wir gern aus dem Weg gehen würden, zumal der Zuwuchs der Weide erheblich und ein erneutes Ausschlagen zu erwarten ist."
Einzig zielführend scheint daher zu sein:
Geltendmachung Beseitigungsanspruch, hilfsweise regelmäßiges Beschneiden, das Sie zwangsweise durch Zwangsvollstreckung durchsetzen können.
Der Beseitigungsanspruch verjährt jedoch nach 5 Jahren, § 32 NachbG Bln:
"§ 32 NachbG Bln – Ausschluss des Beseitigungsanspruchs
Der Anspruch nach diesem Gesetz auf Beseitigung von Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Für Hecken, die beim Anpflanzen den vorgeschriebenen Abstand einhalten, beginnt die Frist, wenn sie über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinaus gewachsen sind."
Um dem zu entgehen, sollten Sie also einen Anwalt vor Ort mit einer Klage beauftragen. Da nach meiner Kenntnis kein vorheriges Schiedsverfahren in Berlin als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage durchzuführen ist, was Sie mit dem Anwalt vor Ort abklären sollten, können Sie durch die Klage einen Titel schaffen, der
1) die Verjährung verhindert
2) und die Beseitigung erreichen, zumindest aber einen Titel zur Durchsetzung des regelmäßigen Rückschnitts.
Dies ist zielführender als eine weitere Mahnung.
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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