Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Art. 47 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch hat folgenden Wortlaut:
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
(2) Zugunsten eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,50 m verlangt werden. Das gleiche gilt, wenn Wein oder Hopfen auf einem Grundstück angebaut wird, in dessen Lage dieser Anbau nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist.
Dieser Anspruch unterliegt jedoch der Verjährung gemäß Art. 52 desselben Gesetzes:
(1) (...) Der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 verletzenden Zustands verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist, und
2. der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Sind Ansprüche nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 verjährt und werden die Gewächse durch neue ersetzt, so kann hinsichtlich der neuen Gewächse die Einhaltung des in Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 und vorgeschriebenen Abstands verlangt werden.
Demzufolge können Sie sich gegenüber dem Ansinnen des Nachbarn, die Hecke zurückzuschneiden, auf Verjährung berufen, sofern Ihre Hecke mindestens seit dem Jahr 2002 die Höhe von zwei Metern überschreitet. Sollte die Hecke erst nach dem 31.12.2002 die Höhe von zwei Metern überschritten haben, wäre der Anspruch des Nachbarn noch nicht verjährt, da dann die o.g. Fünf-Jahres-Frist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen wäre.
Andere Möglichkeiten, dem Begehren des Nachbarn entgegenzutreten, sehe ich leider nicht. Das Gesetz billigt dem Nachbarn einen Anspruch auf Entfernung oder Rückschnitt einer die Grenzen des Art. 47 Abs. 1 überschreitenden Grenze zu, ohne irgendwelche Zumutbarkeitskriterien zu enthalten. Die Verjährungsregelung bildet die einzige Möglichkeit, das Ansinnen Ihres Nachbarn abzuwehren. "Gewohnheitsrechte" oder dergleichen gibt es hier nicht.
Sofern Sie meinen, dass Sie sich auf Verjährung berufen können, sollten Sie Ihrem Nachbarn dies darlegen und ihm im Interesse einer künftigen guten Nachbarschaft das von Ihnen bereits angedachte Angebot unterbreiten. Mehr müssen Sie dann aber auch nicht tun.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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