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Heckenhöhe - Verjährung

20. April 2008 12:34 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Zusammenfassung

Muss ich in Bayern meine 15 Jahre alte, 2,5-3 Meter hohe Thujahecke an der Grundstücksgrenze auf Verlangen des neuen Nachbarn zurückschneiden?

Nein. Nach dem bayerischen Nachbarrechtsgesetz dürfen Hecken, die höher als zwei Meter sind, nur in mindestens zwei Metern Entfernung zur Grundstücksgrenze stehen. Bei einer Hecke direkt an der Grundstücksgrenze besteht daher grundsätzlich ein Anspruch auf Zurückschneiden auf maximal zwei Meter Höhe. Allerdings verjährt dieser Anspruch binnen fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hecke erstmals die zulässigen zwei Meter überschritt. Ein Anspruch auf Kürzung oder Beseitigung verjährt also 5 Jahre nach Entstehung und Kenntnis des Anspruchs. Wenn die Thujahecke bereits länger als 5 Jahre über 2 Meter hinausgewachsen ist, wäre der Anspruch des Nachbarn auf Zurückschneiden verwirkt. In diesem Fall kann der neue Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht mehr verlangen, dass die seit 15 Jahren bestehende Hecke auf die gesetzlich vorgeschriebene Höhe zurückgeschnitten wird.

Ich bin Grundstücksbesitzerin. Vor etwa 15 Jahren haben wir um unser Grundstück eine Thujahecke an der Grundstücksgrenze, hinter einem Maschendrahtzaun, gepflanzt. Die Hecke ist im Laufe der Jahre natürlich gewachsen und ist jetzt ca. 2,50 bis 3m hoch. Die Vorbesitzer des angrenzenden Grundstücks haben sich nie über unsere Hecke beschwert. Auch der letzte Eigentümer, der darauf Doppelhäuser errichten ließ, (die mit 2 vollen OGs im Vergleich zu den bereits bestehenden Häuser der Siedlung sehr hoch sind und sehr nah an unserem Grundstück ca. 4 Meter) hat unsere Hecke nicht beanstandet. Der aktuelle Besitzer jedoch, der das Doppelhaus jetzt gekauft hat, verlangt, dass wir unsere Hecke zurück schneiden. Ich wurde hierzu schriftlich von ihm aufgefordert.
Meine Einwände sind aber:
1) Die Hecke stand in dieser Form schon als er das Haus erwarb.Er hat also gesehen was er kauft.
2) Haben wir hier nicht eine Art "Gewohnheitsrecht"?
3) Die Verjährung - die Hecke ist schon länger als 5 Jahre in dieser Höhe und Form.
4) Eine Thujahecke von dieser Höhe so radikal zurück zu schneiden könnte bedeuten, dass die Hecke kaputt geht, wäre uns so etwas zuzumuten?

Ich bin bereit, die Hecke in Form zu bringen, auch auf seiner Grundstückseite, wenn er das will und auch von der Höhe ca. 20 cm zu schneiden, damit sie wieder ordentlich aussieht.

Was sind meine Rechte? Zu was könnte mich der Nachbar per Gesetz verpflichten?

Wir wohnen in Bayern.

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

Art. 47 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch hat folgenden Wortlaut:

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.

(2) Zugunsten eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,50 m verlangt werden. Das gleiche gilt, wenn Wein oder Hopfen auf einem Grundstück angebaut wird, in dessen Lage dieser Anbau nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist.


Dieser Anspruch unterliegt jedoch der Verjährung gemäß Art. 52 desselben Gesetzes:

(1) (...) Der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 verletzenden Zustands verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist, und
2. der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Sind Ansprüche nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 verjährt und werden die Gewächse durch neue ersetzt, so kann hinsichtlich der neuen Gewächse die Einhaltung des in Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 und vorgeschriebenen Abstands verlangt werden.


Demzufolge können Sie sich gegenüber dem Ansinnen des Nachbarn, die Hecke zurückzuschneiden, auf Verjährung berufen, sofern Ihre Hecke mindestens seit dem Jahr 2002 die Höhe von zwei Metern überschreitet. Sollte die Hecke erst nach dem 31.12.2002 die Höhe von zwei Metern überschritten haben, wäre der Anspruch des Nachbarn noch nicht verjährt, da dann die o.g. Fünf-Jahres-Frist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen wäre.

Andere Möglichkeiten, dem Begehren des Nachbarn entgegenzutreten, sehe ich leider nicht. Das Gesetz billigt dem Nachbarn einen Anspruch auf Entfernung oder Rückschnitt einer die Grenzen des Art. 47 Abs. 1 überschreitenden Grenze zu, ohne irgendwelche Zumutbarkeitskriterien zu enthalten. Die Verjährungsregelung bildet die einzige Möglichkeit, das Ansinnen Ihres Nachbarn abzuwehren. "Gewohnheitsrechte" oder dergleichen gibt es hier nicht.

Sofern Sie meinen, dass Sie sich auf Verjährung berufen können, sollten Sie Ihrem Nachbarn dies darlegen und ihm im Interesse einer künftigen guten Nachbarschaft das von Ihnen bereits angedachte Angebot unterbreiten. Mehr müssen Sie dann aber auch nicht tun.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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