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Recht für Anforderung zur Beseitigung eines Zauns und Anpflanzungen auf Nachbargrund

| 11. Februar 2025 15:38 |
Preis: 80,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor ca. 2 Jahren ein Grundstück (Grundstück A) gekauft.
Zwischen diesem Grundstück und der bestehenden Erschließungsstraße liegt ein Grundstücksstreifen (Grundstück B), für das im Grundbuch die städtische Gemeinde als Eigentümer eingetragen ist.
Dieses "Grundstück B" wurde bis dato von mir, bzw. meinen Voreigentümern als Garten genutzt.

Dies wurde seitens der städtischen Gemeinde auch geduldet, bzw. sogar unterstützt, indem sie an meinen Voreigentümer eine mir bis vor kurzem unbekannte Überlassungserklärung aus dem Jahr 1957 über dieses "Grundstück B" geschlossen hat, mit dem wesentlichen Inhalt, dass die Gemeinde meinem Voreigentümer das "Grundstück B" widerruflich überlässt, mit der Verpflichtung, dass Grundstück zur Straße hin mit einem ordnungsgemäßen Zaun abzugrenzen.

Nun fordert mich die städtische Gemeinde - im Zuge der Straßenverbreiterung - auf,
"die errichteten Zaunanlagen, evtl. vorhandene Fundamente, angepflanzte Hecken und dergleichen auf meine Kosten zu beseitigen".

Auf dem "Grundstück B" ist tatsächlich ein Zaun erstellt, eine Hecke gepflanzt und ein ca. 8 Meter hohe Eibe gewachsen.

Da es die o.g. Erklärung seitens der Gemeinde über die Verpflichtung, einen Zaun zu errichten, gibt, sehe ich die Forderung, diesen Zaun nun auf meinen Kosten beseitigen zu müssen, aufgrund von verjährter Duldung für nicht berechtigt.
Mir ist klar, dass die Gemeinde ein Recht auf Herausgabe des Grundstückteils und Beseitigung der Überbauungen hat - aber eben nicht auf meine Kosten ...

Meine Frage besteht nun hinsichtlich der sich am Zaun anschließenden Hecke und der natürlich gewachsenen Eibe mit deren Wurzelwerk (die Eibe steht genau auf der Grenze zu beiden Grundstücken (20 cm auf Grundstück "A" und 20 cm auf Grundstück "B"):

1. Muss ich die vermutlich vom Voreigentümer gepflanzte Hecke, bzw. die natürlich gewachsene Eibe als nachfolgender Grundstückseigentümer auf meine Kosten entfernen, da sie in der o.G. Erklärung nicht explicit erwähnt wurde? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?

(Die Gemeinde behauptet, dass Sie erst seit 2 Jahren von den Überbauungen Kenntnis bekommen hat und damit die Verjährung der Duldung von 3 Jahren nicht gilt). Dies ist unglaubwürdig, mindestens in Bezug auf den Zaun, da es ja dazu aus dem Jahr 1957 die o.g. Verpflichtungserklärung mit Stempel der Gemeinde als Beleg gegen die Unkenntnis bzgl. des Zauns gibt.
Aber meine Frage ist, ob damit eben mit der Erklärung auch die Hecke eingeschlossen ist, oder ich diese dennoch auf meine Kosten beseitigen muss, da diese in der Erklärung nicht erwähnt ist?

Leider bekomme ich dazu von der Gemeinde keine konkret verbindlich Auskunft.
Ich wäre dankbar für eine nachvollziehbare Antwort.
MfG
Ein Anwohner

11. Februar 2025 | 19:41

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage
Recht für Anforderung zur Beseitigung eines Zauns und Anpflanzungen auf Nachbargrund
11. Februar 2025 15:38
beantworte ich
wie folgt:

Für Überlassungsverträge, die nicht unter das SachenRBerG fallen (→ Rn. 7), gilt (...) das Miet- oder Pachtrecht des BGB (BeckOGK/Wendtland, 1.1.2025, EGBGB Art. 232 § 1a Rn. 8, beck-online).

Die Konstruktion ähnelt einem unentgeltlichen PachtV.

Zunächst sollten Sie sich wenn nicht bereits erfolgt, darauf berufen, dass Ihnen die Überlassungserklärung bis vor kurzem unbekannt war und Sie damit nicht in die Pflichten aus diesem eintreten konnten.

Weiter würde ich mich an Ihre Stelle aber darauf berufen, dass PFLICHTEN (zur Beseitigung) in dieser (davon gehe ich aus) NICHT geregelt wurden.

Sie sollten sich dabei auf ein Urt. des Kammergerichts Berlin
• Datum: 01.02.2024
• Aktenzeichen: 12 U 113/22
(veröff. in NZM 2024, 856 und im Internet besprochen)
berufen, das eine wichtige Aussage getroffen hat:

Das Kammergericht stellte klar, dass eine Beseitigungspflicht des Pächters für bauliche Anlagen nur dann besteht, WENN DIES AUSDRÜCKLICH IM PACHTVERTRAG VEREINBART WURDE. Eine solche Vereinbarung lag in diesem Fall nicht vor, so wie ich Sie verstehe aber auch nicht in der Überlassungsvereinbarung mit Ihrem Voreigentümer.

Daher kann unter Berufung darauf sämtliche Beseitigungen verweigert werden. Auch da eine Kenntnis (von dem Zaun natürlich schon in dem Jahr 1957) von der Errichtung schon bestand oder hätte gewonnen werden können und auch nicht nachträglich eine Regelung getroffen wurde, was nach Beendigung der Überlassung damit erfolgen soll, kann man Sie jetzt nicht in die Pflicht nehmen (insbes. nicht auf IHRE Kosten).

2.
Hins. der EIBE würde ich mich an Ihrer Stelle vorsorglich auch auf die Ausschlussfrist von 2 Jahren gem. § 40 NAchbG Schleswig-Holstein berufen. Die natürlich gewachsene Eibe ist bestandskräftig geworden (hins . der Kenntnis s. im letzten Absatz).



3.
Hins. der Erklärung auch die HECKE , also dass diese nicht auf Ihre Kosten beseitigt werde muss, würde ich (wie von Ihnen angedacht) zunächst darauf verweisen, dass diese in der Erklärung nicht einmal erwähnt ist und sie für deren Errichtung durch den Voreigentümer nicht haftbar gemacht werden können . Noch wirkungsvoller dürfte aber der Einwand sein, dass ein Rückbau bzw. Abriss von Gewächsen (einschl. wohl auch des Zauns) nach Beendigung der Überlassung ebenfalls in der Vereinbarung nicht geregelt worden sein dürfte (S.o.).

Um unliebsame Verwaltungsakte nebst – Vollstreckung zu verhindern würde ich an Ihre Stelle aber das Gespräch suchen und darauf beharren, dass die Eibe verbleiben muss, da ja auch auf Ihrem Grundstück. Deren Entfernung wäre eine Beeinträchtigung Ihres Eigentumsrechts. Sie können sich ja freiwillig bereit erklären, die Hecke zu entfernen oder sonstige Arbeiten zu verrichten, die ohne Kostenaufwand und ohne große Mühe möglich sind.

Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.



Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)


Rückfrage vom Fragesteller 13. Februar 2025 | 09:39

Sehr geehrter Dr. Winkelmann,
vielen Dank für ihre ausführliche Antwort.

Kurz dazu noch eine Rückfrage von mir:
Vorab dazu:
1. die Überlassungserklärung hat eine p.a. zu zahlende "Anerkennungsgebühr" von 5,-- DM ausgewiesen, ist also doch dann wohl ein "entgeldlicher Pachtvertrag".
2. Ich hänge nicht an der Eibe ... sie stört dann nur mit den neuen Grundstücksverhältnissen.
3. Die Gemeinde lässt eben leider nicht mit sich reden ... nur allgemeine Floskeln, aber keine konkreten Antworten ... Sie behauptet einfach nur, dass sie "nichts von Überbauungen gewusst hätte" ...
- der Zaun ist ja nun belegt, aber die Hecke ist nicht erwähnt

Macht es daher aus ihrer Sicht Sinn,
a. ob ich mich doch noch per Email / Postalisch bei der Gemeinde melde und mich auf die von Ihnen o.g. Abwehrpunkte vorab berufe,
b. oder einfach abwarte, und nur reagiere, sollte die Gemeinde Kosten von mir anfordern?
Dies b. wäre mir lieber ...

Von Ihnen meine ich soweit verstanden zu haben, dass ich auf keinen Fall eine Verpflichtung der Beseitigung der Hecke oder Eibe habe. Ist dem so?
Vielen Dank für ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Anlieger

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Februar 2025 | 10:45

Aus anwaltlicher Sicht (Stichwort "sicherster Weg" ist Option a. besser:
"a. (..)per Email / Postalisch bei der Gemeinde melde und mich auf die von Ihnen o.g. Abwehrpunkte vorab berufe, "
Wenn Sie abwarten könnte es eine Klage / Vollstreckung geben!!

Zur Verpflichtung der Beseitigung der Hecke oder Eibe:
Wenn man sich darauf u auf das von mir zitierte Urt beruft, besteht keine Verpflichtung, denn danach gilt bei einem PAchtV:
"Das Kammergericht stellte klar, dass eine Beseitigungspflicht des Pächters für bauliche Anlagen nur dann besteht, WENN DIES AUSDRÜCKLICH IM PACHTVERTRAG VEREINBART WURDE. Eine solche Vereinbarung lag in diesem Fall nicht vor, so wie ich Sie verstehe aber auch nicht in der Überlassungsvereinbarung mit Ihrem Voreigentümer."

Bewertung des Fragestellers 13. Februar 2025 | 11:18

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