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Sonnenschirm, Grundstücksübertretung

20. Mai 2022 15:30 |
Preis: 65,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Nachbar und ich sind Eigentümer aneinandergrenzenden Reihenhäuser in Hessen. Er hat in seinem Garten einen Sonnenschirm neben einer Terrasse aufgestellt. Der Sonnenschirm steht seit einigen Jahren dort. Die Terrasse steht ebenfalls sehr nah an der Grundstücksgrenze, ist aber so lange dort dass ich davon hinausgehe Ansprüche gegen die Terrasse selber längst verjährt sind.

Wenn dieser Schirm ausgestreckt ist, ragt es um ca. 10 cm über die gemeinsame Einfriedung, über mein Grundstück.

Welche Ansprüche zur Nichtbenutzung bzw. Beseitigung stehen mir zu, insbesondere baurechtliche Ansprüche?

20. Mai 2022 | 16:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Gemäß § 1004 BGB können Sie in der Tat verlangen, dass der Sonnenschirm die Grenze überragt. Baurechtliche Ansprüche bestehen hingegen nicht, da der Sonnenschirm kein Bauwerk ist. Auch ist da keine Verjährung zu befürchten, da die Störung im Sinne des § 1004 BGB bei jedem Aufspannen von neuem beginnt.

Bei der Terrasse könnte eine Verletzung der Abstandsflächen gegeben sein, aber wenn Sie da mehr als ein oder zwei Jahre nichts getan haben, sind baurechtliche Rechtsbehelfe verwirkt, d.h. Sie können da nichts mehr machen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


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