Landesnachbarechtsgesetz RLP: Wesentliche Beeinträchtigung
beantwortet von
Rechtsanwältin Doreen Prochnow / Rostock
In LNRG RLP § 39 heißt es: „Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ist der Eigentümer eines Grundstückes auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, wenn dies zum Schutze des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist, die von dem einzufriedenden Grundstück ausgehen." Fall: Ich wohne auf Grundstück A, der Nachbar auf Grundstüc ...