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Klage gegen rauchende Nachbar überprüfen, alles auffälliges melden

| 3. Mai 2025 19:00 |
Preis: 57,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Rauch aus der Nachbarwohnung

Muster Herr Kläger und Muster Frau Kläger Klägernachname
Musterstraße 78 //3. OG
1234 Musterstadt

An das
Amtsgericht Kempten
Zivilabteilung
Residenzplatz 4-6
87435 Kempten
Musterstadt, 01.06.2025
Klage
In Sachen
Muster Herr Kläger und Frau Kläger Klägernachname, Musterstraße 78, 1234 Musterstadt //3. OG
-Kläger-
gegen

Herr Alfred Rauchernachname und Frau Rauchernachname, Musterstraße 78, 1234 Musterstadt //1. OG
-Beklagter zu 2-
wegen Geruchsbelästigung durch Tabakrauch.

Streitwert: 0,00 Euro, zzgl. Gerichtskosten

Ich erhebe hiermit Klage zum Amtsgericht Kempten mit dem Antrag:

1. die Beklagten zu verpflichten, alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um die Bewegung des Tabakgeruchs aus ihrer Wohnung bzw. aus ihrem Balkon in das Wohneigentum (Wohnbereich und Balkon) der Kläger zu vermeiden.

2. die Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beantrage ich den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten (§ 331 Abs. 3 ZPO).

Begründung

1. Sachverhalt

Das Ehepaar Muster Herr Kläger und Muster Frau Kläger (Nichtraucher, Kläger) wohnen mit ihrem Baby im dritten Stock eines Eigentumswohnhauses in der Musterstraße 78, 1234.
Die Beklagten wohnen im selben Haus wie die Kläger, aber im ersten Stock. Diese Wohnung liegt unterhalb der Wohnung der Kläger.
Die Wohnungen der Kläger und Beklagten haben jeweils einen Balkon. Der Balkon der Beklagten ist der Unterste in der Spaltenanordnung (Siehe Anlage 1).
Sowohl die Kläger als auch die Beklagten sind Eigentümer ihrer jeweiligen Wohnungen.

Tabakprodukte werden täglich vielmals auf den Balkon der Beklagten geraucht. Die täglichen Mindestmengen von Zigaretten/ Zigarren konnten nicht festgestellt werden, da die Ascher in unregelmäßigen Abständen geleert wird und eine ganztägige minutiöse Beobachtung des Zigarettenkonsums nicht durchführbar war.

Der vom Balkon aufsteigende Tabakrauch dringt nicht nur auf den Balkon der Kläger, sondern auch in deren Wohnung ein. Der Tabakrauch bzw. Tabakgeruch strömt, nach thermischen Regeln, immer von unten nach oben und gelangt so auch auf den Balkon.

Regelmäßige Feinstaubmessung sowohl auf dem Balkon als auch in der Wohnung zeigt jeweils über 700% & 350% Erhöhung der Schadstoffpartikel (2.5μm) in der Luft, während Ihres Tabakgeruchs vorhanden ist (Beweis: Anlage 2). Dieser Balkon ist somit fast nicht-nutzbar geworden. Der Tabakgeruch stört das Alltagsleben der Kläger in der Wohnung. Auch Besucher bestätigen eine deutliche Wahrnehmung des Tabakgeruchs.
Erwähnenswert ist, dass der Balkon bei normalem Wetter nicht viel Wind abbekommt, somit bleibt der Tabakgeruch länger als normal nach jeder Rauchen-Runde der Beklagten.

Der Balkon ist die einzige Möglichkeit der Kläger sich im Außenbereich zu entspannen, zum Aufenthalt in der Sonne, und (am wichtigsten) Querlüftung durchzuführen. Dieser Balkon ist aktuell für die Kläger fast nicht nutzbar, da jederzeit mit aufsteigenden Tabak-Geruchschwaden aus der Wohnung der Beklagten zu rechnen ist.

Erwähnenswert ist auch, dass einige rauchenden Bewohner dieses Hauses sich engagieren, ihre Nachbarn nicht mit Tabakemission zu stören, indem sie nur an bestimmten Bereichen in ihrer Wohnung rauchen, damit der Tabakrauch durch die zentrale Badlüftungsanlage des Hauses entfernt wird. Auf der Eigentümerversammlung am 17.04.2025 kündigte Herr Mittenachbarnachname (Bewohner 2.OG) an, dass seine rauchende Ehefrau (Frau Mittenachbarnachname, 2. OG) auf E-Zigarette umgestiegen ist.

2. Schädlichkeit von Tabakstoffe und Gesundheitsgefahren für die Kläger

Die Erkenntnisse über Schädlichkeit des Passivrauchens für Nichtraucher haben im letzten Jahrzehnt
stark zugenommen, und das Wissen über die Gefährlichkeit von Tabakrauchimmissionen ist inzwischen zum Allgemeingut geworden. Trotzdem soll an dieser Stelle noch an zwei wichtige Aspekte erinnert werden.

Tabakstoffe ist auch in geringer Konzentration nicht ungefährlich: Das Deutsche Krebsforschungszentrum stellt in der dritten von sieben Kernaussagen in der 2005 erschienenen Broschüre "Passivrauchen - ein unterschätztes Gesundheitsrisiko" fest (Anlage 3):
"Für die im Passivrauch enthaltenen Kanzerogene können keine Wirkungsschwellen als Dosismaß definiert werden, unterhalb derer keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten wäre. Auch kleinste Belastungen mit den im Tabakrauch enthaltenen gentoxischen Kanzerogenen können zur Entwicklung von Tumoren beitragen."

Die Kläger leben aktuell unter großen Sorgen um ihre Gesundheit. Sie haben bemerk, dass Tabakgeruch Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindelgefühl bei denen verursacht. Außerdem ist die Sorge um ihr Baby, dessen Gesundheit durch Einatmen von Passivrauch gefährdet ist,
die größte Bedenklichkeit für die Kläger.





3. Mehrfacher Versuch zur gütlichen Einigung

Trotz der mehrfach vorgetragenen Bitte an die Beklagten, mit der Tabak-Geruchsbelästigung aufzuhören, rauchten die Beklagten weiter, ohne das geringste Anzeichen zur Rücksichtnahme auf die Kläger.

- Dreimal zwischen Mai und Juni 2024 klingelten die Kläger an der Wohnungstür Herrn Rauchernachname (Beklagter), um das Problem abzusprechen. Die Tür wurde nicht aufgemacht, obwohl es offenbar war, dass mindestens einer der Beklagten zu Hause waren.

- Noch einmal im Juni 2024, nach langem Warten an der Wohnungstür der Beklagten, kam Frau Rauchernachname aus der Wohnung. Sie bestätigte, dass ihrem Mann (Herr Rauchernachname) auch Zigarre auf dem Balkon raucht. Sie versprach, die Beschwerde mit Herrn Rauchernachname zu besprechen.

- Am 26. Oktober 2024 klingelte Herr Klägernachname an der Wohnungstür der Beklagten. Die Tür wurde nicht aufgemacht, stattdessen wurde die Polizei Musterstadt gerufen. Die Polizei hatte letztendlich vorgeschlagen, das Problem beim Hausverwalter (BSG Allgäu Bau- und Siedlungsgenossenschaft eG) zu melden.

Die Kläger sandten Beschwerdebrief zum 11.11.2024 den Beklagten zu. (Anlage 4). Die Beklagten beantworteten das Schreiben nicht.

Am 28. Oktober 2024 nahmen die Kläger (Herr Klägernachname) mit dem Hausverwalter (Herrn Thomas Musterverwalter) Kontakt auf und baten um die Organisation eines Gesprächs zwischen den Kläger und Beklagten. Das Schlichtungsgespräch fand am 19.12.2024 statt, und wir konnten uns dabei nicht einigen.
Der Hausverwalter (Herr Musterverwalter) teile im Mai 2024 telefonisch Herrn Klägernachname mit, dass die Geruchsbelästigung mit Klage am besten behandelt wäre, weil die Hausordnung Rauchen nicht regelt.

Alle Versuche zu einer Einigung nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme sind bisher
erfolglos geblieben.

4. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung

Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Schädlichkeit des Passivrauchens haben die Gesetzgeber zum Handeln gezwungen. Im Bund und in allen Bundesländern sind Gesetze zum Schutz der Nichtraucher verabschiedet worden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2008 unter Aktenzeichen 1 BvR3262/07; 1 BvR 402/08; 1 BvR 906/08 ein ausnahmsloses Rauchverbot in Gaststätten für verfassungsgemäß. In der Pressemitteilung Nr. 78/2008 vom 30. Juli 2008 der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts heißt es:
"Die Gesetzgeber durften aufgrund zahlreicher wissenschaftlicher Untersuchungen davon ausgehen, dass mit dem Passivrauchen schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden sind."

Das Landgericht Hamburg hat am 15. Juni 2012 unter Aktenzeichen 311 S 92/10 anerkannt, dass Tabakrauch vom Nachbarbalkon eine "erhebliche Störung" darstellt und führt in der Begründung aus:
"Es ist nicht erforderlich, dass der Rauch vollständig in die Wohnbereiche des Beklagten eindringt, um eine Störung anzunehmen, da für einen Nichtraucher auch Anteile hiervon ausreichen, um einen unangenehmen Geruch zu empfinden, der - sobald er sich einmal in der Wohnung befindet - nur durch längeres Lüften wieder entfernt werden kann. Genau dies war aber für den Beklagten nicht ohne Weiteres möglich, weil er zu jeder Zeit damit rechnen musste, dass Rauch von unten heraufsteigt und daher sein Lüftungsverhalten und die Nutzung der Dachgaube beeinträchtigt war."

Das Landgericht Hamburg entschied, dass die durch Tabakrauch vom Nachbarbalkon beeinträchtigten Mieter zu einer Mietminderung in Höhe von 5 % berechtigt sind. Während das Hamburger Gericht eine Mietminderung von 5% für angemessen hielt, verdoppelte das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 30. April 2013 unter Aktenzeichen 67 S 307/12 den Prozentsatz.
Der Hamburger Fall mit dem hier vorliegenden Fall etwa identisch. Die Schadstoffbelastung auf dem Balkon der Kläger ist mit der bei einer Dachgaube vergleichbar.

Die Beklagten sollten das Rauchen in der Wohnung und auf dem Balkon sowie das Lüften ihrer Wohnung nicht ohne Rücksicht auf ihre Nachbarn weitermachen. Als Verursacher der Störung ist ihnen eine örtliche Beschränkung der Verbreitung von Schadstoffemissionen, die die Kläger mit Schadstoffimmissionen überziehen, zuzumuten.
Im Hinblick auf den Bewohner einer unterliegenden Wohnung ist es selbstverständlich, dass er das Schmutzwasser oder Gießwasser vom Balkon über Ihm nicht dulden darf. Dies ist gerechtfertigt, ganz
unabhängig von der Frage, ob das Wasser überhaupt mit der gesundheitlichen
Belastung durch ein hochgiftiges Schadstoffgemisch, wie es der Tabakrauch darstellt, vergleichbar ist.

Viele Hausordnungen enthalten ein Grillverbot. Die Hausordnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft Musterstraße 78 Musterstadt verbietet die Benutzung von Holzkohlegrillgeräten auf den Balkonen (Beweis: Anlage 5, § 1(d)).
Diese Bestimmung soll nicht nur die Feuergefahr minimieren, sondern auch die Hausbewohner vor Rauch- und Geruchsimmissionen schützen.
Selbst wenn die Tabakrauchimmissionen nur eine Belästigung und keine gesundheitliche Gefährdung
darstellen würden, ist eine zeitliche Beschränkung angemessen. Laut der Brandenburger Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL Bbg, Seite 5, vom 29. Februar 2008), dürfen in Wohn-/Mischgebieten Gerüche an nicht mehr als 10 Prozent der Jahresstunden wahrnehmbar sein (Beweis: Anlage 6, § 3.1).



Muster Herr Kläger Klägernachname
(Eigenhändige Unterschrift)

3. Mai 2025 | 19:57

Antwort

von


(2929)
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Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,


derzeit ist die Klage weder zulässig, noch begründet.


Bei solchen Nachbarstreitigkeiten ist zunächst ein Schlchtungsverfahren nach Art. 1 Bayerisches Schlichtungsgesetz Voraussetzung für die Klageerhebung. Das muss vor der offiziellen Schlichtungsstelle versucht worden und auch der Misserfolg bescheinigt worden sein. Die inoffizielle Schlichtung über den Verwalter reicht nicht.


Ohne so ein gescheitertes Schlichtungsverfahren wäre die Klage unzulässig.


Die Klage wäre auch nicht begründet, da Sie nicht ausführen, wann und wieviel Rauch zu Ihnen vom Nachbarn hochzieht.

Aber grundsätzlich haben sie keinen Rechtsanspruch auf eine generelle rauchfreie Zone, sondern müssen in einem gewissen Rahmen auch solche Rauchbelästigungen als sozial-adäquartes Zusammenleben eben hinnehmen. Sie müsste dann darlegen können, dass es hier über das normale Maß hinausgeht und für SIe unzumutbar wäre.

Und dazu müssten Sie darlegen, wieviel Rauch wann zu Ihnen zieht. Daran fehlt es.


Ich kann Ihnen daher nur dazu raten, die Klage im jetzigen Zeitpunkt nicht einzureichen, Beweise für eine unzumutbare Belastung zu sichern und das Schlichtungsverfahren dann einzuleiten. Erst dann könnten Sie mit den notwendigen Darlegungen und Beweisen zur Unzumutbarkeit eine Chance auf ein Obsiegen haben - so derzeit jedenfalls nicht.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 4. Mai 2025 | 06:59

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