Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Es kommt erheblich darauf an, ob es sich um ein freiwillig eingeräumtes Wegerecht handelt oder aber um ein Notwegerecht nach § 917 BGB.
Kann der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks dieses ausschließlich über ein anderes Grundstück erreichen, kann der Eigentümer des an der Straße gelegenen Grundstücks dies nicht verweigert. Dies ergibt sich aus § 917 BGB.
Er hat jedoch Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, die auch als Notwegerente bezeichnet wird und jährlich zu zahlen ist. Die Höhe der Notwegerente bemisst sich danach, wie stark die Nutzung des dienenden Grundstücks durch das Wegerecht beeinträchtigt wird. Liegt keine Beeinträchtigung vor, kann die Zahlung auch entfallen. Es kann alternativ auch eine Einmalzahlung festgelegt werden. Anders als ein Wegerecht wird das Notwegerecht nicht im Grundbuch eingetragen.
Man hat sich also auf einen Betrag geeinigt. In der Regel auch auf einen unbestimmten Zeitraum bzw. bis zum Wegfall des Notwegerechts.
Die Kommentierung zu § 917 BGB führt dazu wie folgt aus.
Zitat:Für die Höhe der Rente kommt es nicht auf den Vorteil oder Nutzen an, den der Notweg für den Berechtigten (Rn 4) hat, sondern auf den Umfang der dem Verpflichteten (Rn 5) durch die Duldungspflicht entstehenden Beeinträchtigungen, welche er in der Nutzung des Grundstücks erleidet; maßgebend ist die Minderung des Verkehrswerts, den das gesamte Grundstück durch den Notweg erleidet (BGHZ 113, 32, 34 ff). Es kommt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Rentenpflicht (Rn 29) an (BGHZ 113, 32, 36). Die Höhe der Rente kann sich deshalb nur dann ändern, wenn sich der Umfang der Duldungspflicht ändert. Das setzt ein neues Verlangen des Berechtigten (Rn 23) voraus.
Prütting / Wegen / Weinreich, BGB - Kommentar, 18. Auflage 2023, § 917 BGB, Rn. 30
Wird das Wegerecht freiwillig zwischen dienendem und herrschendem Grundstück vereinbart, hat der Eigentümer des dienenden Grundstücks keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Geldrente oder eines Einmalbetrags. Gleichwohl kann eine Nutzungsentschädigung festgelegt werden.
Da aber in beiden Fällen eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen werden, können diese grundsätzlich nicht einseitig geändert werden.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen