Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gem. §§ 903, 906 BGB könnten Sie einen Anspruch gegen den Eigentümer des Nachbargrundstückes auf Unterlassung des Betriebes des Springbrunnens haben, wenn davon eine unzumutbare Lärmbelästigung ausgeht.
§ 906 BGB lautet wie folgt:
§ 906 [1] Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
Es wird in Ihrem Fall also auf die Intensität der Geräusche ankommen, die von dem nachbarlichen Springbrunnen ausgehen. Lediglich unwesentliche Beeinträchtigungen müssen Sie dulden. Welcher Qualität die Geräusche sind, kann aber letztlich nur ein Gutachter feststellen. Sollten die Geräusche die Grenzwerte der TA Lärm nicht einhalten, wäre jedenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung gegeben, und der Eigentümer des Nachbargrundstückes müsste seine Mieter anhalten, die Nutzung des Springbrunnens einzuschränken. Einen entsprechenden Anspruch gegen den Eigentümer des Nachbargrundstückes werden Sie dann auch gerichtlich durchsetzen können.
Um festzustellen, ob die Grenzwerte überschritten werden, empfiehlt sich zunächst die Einholung eines Gutachtens im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens. Möglicherweise kann damit ein aufwendiges Klageverfahren vermieden werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zu Ihrer Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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