Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Nachbarrechtliche Vorschriften für Ihr Bundesland, die Ihr Problem regeln gibt es nicht.
Ein Unterlassungsanspruch des Grundstückeigentümers besteht allgemein aus § 1004 I BGB
. Allerdings gilt das nicht, wenn Sie zur Duldung verpflichtet sind, wovon ich ausgehe. Es besteht aus dem Nachbarverhältnis eine allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme. Allerdings ist die Rechtsprechung bei Kinderspielgeräten regelmäßig großzügig.
Einen Anspruch auf Entfernung des Trampolins sehe ich nicht. Die Rechtsprechung geht weiter davon aus, dass Kinderlärm generell hinzunehmen ist und das hierfür nicht die gesetzlichen Grenzwerte der TA-Lärm anzuwenden sind.
Sie können natürlich ein Protokoll führen und die Nutzungszeiten dokumentieren, ich sehe aber wie gesagt wenig Aussichten gegen das Trampolin.
Anders wäre es nur, wenn die Ruhezeiten nicht eingehalten werden, dies hat aber mit dem Trampolin an sich nichts zu tun.
2. Es ist nicht ganz klar, was Sie mit "Spielplatz" meinen. Der Nachbar darf in seinem Garten grundsätzlich auch mehrere Spielgeräte für Kinder aufbauen. Es gibt keine allgemeine Grenze. Jeder Fall wird im Streitfall von den Gerichten im Einzelfall beurteilt.
Ansprüche aus §§ 906,1004 BGB
bestehen dann, wenn eine objektiv mögliche Alternative unterlassen wird und wenn die Beeinträchtigung über das übliche Maß hinausgeht. Wenn Ihr Nachbar über viel freien Platz verfügt, wäre es ihm zuzumuten einen Stellplatz zu wählen, der möglichst wenig Beeinträchtigungen hervorruft. Es kommt hier aber sehr auf die konkreten Umstände an. In der Regel gibt es für derartige Fälle bei den Gemeinden Schiedsmänner, bei denen zunächst eine Vermittlung erfolgen muss.
Sie sollten das Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Ein generelles Recht keinem Kinderlärm vom Nachbargrundstück ausgesetzt zu sein gibt es aber nicht, dies sollten Sie immer beachten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Nachdem unser Nachbar tatsächlich anderswo den Spielplatz, sprich Sandkasten, Schaukel, Rutsche und Trampolin hin versetzen könnte, weil sein Grund dafür groß genug ist, wüsste ich gerne, ob wir dies tatsächlich von ihm verlangen können.
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Leider kann man Ihre generelle Frage von hier aus nicht mit ja oder nein beantworten.
Nur die Tatsache das das Trampolin und die anderen Spielgeräte 6 m entfernt von Ihrer Terrasse stehen wird für sich genommen nicht reichen, weil der Nachbar generell sein Grundstück nutzen kann wie er will. Die Frage ist, ob die Belästigungen unzumutbar sind und ob der andere mögliche Standort für den Nachbar ohne weiteres möglich ist und auch diesem zumutbar ist. Es kann auch hier eine Rolle spielen, ob die Kinder beim Spielen überwacht werden können und wie allgemein die örtlichen Verhältnisse beim Nachbarn sind. Es ist daher ohne Ortskenntnis quasi unmöglich eine Einschätzung abzugeben. Auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wären für Sie erhebliche Unsicherheiten gegeben.
Ich würde einen Entfernungsanspruch aber auch nicht ausschließen, so dass es durchaus Sinn machen kann gegen den Nachbarn vorzugehen. In Bayern ist allerdings ein Schlichtungsverfahren zwingend vorgeschrieben. Wenn Sie sich nicht so einigen können, wäre das, mit oder ohne Anwalt, der nächste Schritt.
On es bei Scheitern Sinn macht zu klagen, sollte dann ein Anwalt vor Ort entscheiden, der sich persönlich ein Bild machen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt