Sehr geehrter Fragesteller,
Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen und unter Berücksichtigung des saarländischen Nachbarrechtsgesetzes ergibt sich folgende rechtliche Einschätzung:
Da die 5-Jahresfrist nach Anpflanzung der Bäume ungenutzt verstrichen ist, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Beseitigung der Bäume, auch wenn die vorgeschriebenen Grenzabstände von 4 Metern bei stark wachsenden Bäumen nicht eingehalten wurden. Dieser Beseitigungsanspruch ist nach 5 Jahren ausgeschlossen.
Allerdings haben Sie einen Anspruch auf Beseitigung der auf Ihr Grundstück überragenden Äste. Dies ergibt sich aus § 910 BGB. Demnach können Sie vom Nachbarn verlangen, dass er die Äste zurückschneidet, wenn diese Ihr Grundstück beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt hier durch den drohenden Moos- und Algenbewuchs an Ihrer Fassade vor. Der Nachbar muss auf Ihr Verlangen die Äste also zurückschneiden. Kommt er dem nicht nach, können Sie nach Fristsetzung die Äste selbst entfernen.
Ein generelles regelmäßiges Zurückschneiden der auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäume können Sie jedoch nicht verlangen, wenn diese die zulässige Höhe überschritten haben und die 5-Jahresfrist abgelaufen ist. Eine allgemeine nachbarliche "Fürsorgepflicht" gibt es insoweit nicht.
Zusammenfassend rate ich Ihnen, in dem Gespräch mit dem Nachbarn zunächst eine einvernehmliche Lösung anzustreben, z. B. dass er die Bäume freiwillig in regelmäßigen Abständen zurückschneidet. Rechtlich durchsetzen können Sie aber nur die Beseitigung der überhängenden Äste, nicht jedoch ein generelles Zurückschneiden oder gar eine Beseitigung der Bäume.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Vielen Dank, das hat mir weitergeholfen - gestatten Sie mir bitte noch eine Nachfrage: muss der Nachbar für Schäden an der Hausfassade aufkommen, die durch das Vermoosen der Fassade entstehen? Die Vermoosung resultiert nachweislich durch den erheblich eingeschränkten Lichteinfall. Früher, als die Bäume kleiner waren und die Fassade noch vom Sonnenlicht beschienen wurde, war von Moos oder Algen an der Fassade nichts zu sehen. Danke für Ihre Antwort!
Ob der Nachbar für Schäden an Ihrer Hausfassade durch Vermoosung aufkommen muss, lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Grundsätzlich ist jeder Grundstückseigentümer selbst dafür verantwortlich, sein Eigentum instand zu halten und vor Schäden zu bewahren. Eine Haftung des Nachbarn für Schäden an Ihrer Fassade durch Moosbewuchs kommt daher nur in Betracht, wenn er eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und dies ursächlich für den Schaden war.
Zwar kann der Nachbar, wie bereits ausgeführt, nicht dazu verpflichtet werden, seine Bäume generell zurückzuschneiden, wenn die 5-Jahresfrist abgelaufen ist. Allerdings muss er auf Ihr Verlangen die überhängenden Äste entfernen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und führt dies nachweislich zu einer Beschädigung Ihrer Fassade, könnte eine Haftung des Nachbarn in Betracht kommen.
Ob die unterlassene Beseitigung der Äste tatsächlich ursächlich für die Schäden ist, müsste aber im Einzelfall durch einen Sachverständigen geklärt werden.
Ich rate Ihnen daher, zunächst den Nachbarn schriftlich aufzufordern, seiner Pflicht zur Beseitigung der überhängenden Äste nachzukommen. Dokumentieren Sie auch den Zustand der Fassade, um den Ursachenzusammenhang ggf. später nachweisen zu können. Sollte es tatsächlich zu Schäden kommen, müsste durch einen Gutachter geklärt werden, ob und inwieweit der Nachbar dafür haftet.