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Pferdevorplatz vor dem Stall

1. März 2024 15:32 |
Preis: 57,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung Gerüchen ... Geräusch... und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt; hier Uringeruch "wesentlich"?

Unsere Nachbarin hat einen Pferdestall illegal gebaut und hat jetzt vom Landratsamt in Bayern die Baugenehmigung im Januar 2024 erhalten, statt des Sandvorplatzes einen festen Untergrund zu erstellen. Meine Mutter und ich wurde von diesem Bescheid komplett überrumpelt ohne (!) das wir vom Landratsamt angeschrieben worden sind und auch gefragt wurden. Wir haben jedoch das Problem, dass der Uringestank, insbesondere im Hochsommer, so penetrant ist, das die Nachbarin nicht in der Lage ist etwas dagegen zu unternehmen. Wir haben dem Landratsamt geschrieben, dass die Nachbarin ihren nach Süden ausgerichteten Pferdevorplatz auf die Westseite verlegen soll. Übrigens wir wohnen in einem kleinen Dorf ohne Einkaufsmöglichkeiten und liegen im Außenbereich.

1. März 2024 | 16:37

Antwort

von


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Gerne zu Ihrem Fall, der mehrer rechtliche Aspekte beinhaltet:

Wenn die Nachbarin eine nachträgliche Baugenehmigung für den bereits errichteten Pferdestall erhalten hat so ist das grundsätzlich möglich, wenn das Bauwerk den baurechtlichen Vorschriften entspricht.

Sie haben jedoch das Recht, gegen die Baugenehmigung Widerspruch einzulegen, wenn Sie sich durch den Pferdestall in Ihren Rechten verletzt sehen. Hierbei ist insbesondere relevant, ob der Stall und der damit verbundene Geruch Ihre Nutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigen.

Dazu sollten Sie unter Glaubhaftmachung Ihres berechtigten Interesses Akteneinsicht nach Art. 29 VwVerfG verlangen...

Art. 29 BayVwVerfG

Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) 1Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 2Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. 3Soweit nach den Art. 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen.
(3) 1Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. 2Organen der Rechtspflege können die Akten zur Einsicht vorübergehend in ihre Geschäftsräume hinausgegeben werden. 3Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.


...um dann zielgenau argumentieren zu können.

In Bayern kann neben der "Generalklausel" des § 242 BGB (Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme) auch der 7. Abschnitt des Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) Ihre nachbarschaftlichen Rechte schützen, was einer genaueren Prüfung vor Ort bedarf.

Zudem könnten Sie auch zivilrechtliche Ansprüche gegen die Nachbarin geltend machen. Nach § 1004 BGB haben Sie einen Anspruch darauf, dass die Nachbarin die Beeinträchtigung Ihres Grundstücks durch den Geruch unterlässt. Hierbei wäre jedoch zu prüfen, ob der Geruch tatsächlich über das hinausgeht, was in einem ländlichen Gebiet üblicherweise hinzunehmen ist.

Der entsprechende § 906 BGB "Zuführung unwägbarer Stoffe" ist allerdings etwas kompliziert...

§ 906 BGB

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) 1Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. (Zitatende)


...weshalb ich Ihnen empfehle, sich an einen Rechtsanwalt (m/w) vor Ort zu wenden, um Ihre Möglichkeiten im Detail zu besprechen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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