Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (§ 117 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG). Sie können wegen des nachbarlichen Lärms auf jeden Fall eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstatten.
Die "Maulwurfvergrämungsanlage" unterfällt nicht der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), vgl. deren § 1 Abs. 1.
Sie können gegen den Nachbarn vor Gericht einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend machen. Dann müsste das Gericht den Lärm als "nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung" bewerten; grundsätzlich hat dazu ein Ortstermin stattzufinden. Wenn Sie und andere die Geräusche immer noch empfinden und nicht überhören, ist die Beeinträchtigung nicht unwesentlich und abwehrfähig. Nach dem, was Sie als Beeinträchtigung hier schildern, wären die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens sehr gut.
Ich empfehle, die Nachbarin nachweisbar schriftlich zur Unterlassung aufzufordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Danke für die schnelle Antwort.
Zum Verständnis ein paar Nachfragen dazu:
1. Sie schreiben in Ihrer Zusammenfassung "Gegen nachbarlichen Lärm steht einem Grundstückseigentümer ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 BGB zu." Wir sind nicht die Grundstückseigentümer. Wir haben das Objekt gemietet. Gibt es da einen Unterschied? Verhält sich das anders? Müssten wir uns diesbzgl. an unseren Vermieter wenden?
2. In ihrer Antwort steht: "Wenn Sie und andere die Geräusche immer noch empfinden und nicht überhören, ist die Beeinträchtigung nicht unwesentlich und abwehrfähig." Wer ist mit "andere" gemeint? Alle Personen, die bei einem gerichtlichen Ortstermin dabei sind?
3. Sie schreiben "Die Maulwurfvergrämungsanlage unterfällt nicht der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes..." Bedeutet das, dass man sich mit dieser Anlage nicht an die Ruhezeiten halten muss sondern permanent betreiben darf?
Danke schonmal für die Antworten.
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 906 BGB gilt nur zugunsten des Grundstückseigentümers. Allerdings spielt der Maßstab des § 906 BGB eine Rolle bezüglich der Frage, ob ein Mietmangel wegen des Lärms vom Nachbargrundstück vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2021 – VIII ZR 258/19 –, Rn. 35, juris). Deshalb müssten Sie als Mieter vom Vermieter verlangen, dass dieser gegen den Nachbarn vorgeht, andernfalls Sie ein Recht zur Mietminderung haben.
Mit "andere" ist gemeint, dass auch andere Personen den Lärm als solchen empfinden würden und das Empfinden nicht nur auf einer persönlichen besonderen Disposition (Überempfindlichkeit) beruht. Wenn der Richter den Lärm auch als solchen empfindet, haben Sie gewonnen.
3.: Das wäre ein Trugschluss. Anlagen, die nicht die Betriebspausen des § 7 der 32. BImSchV einzuhalten haben, dürfen auch nicht unbegrenzt in Funktion sein und lärmen. Als besondere Ruhezeiten zu beachten wären hier auf jeden Fall die der Polizeiverordnung der Gemeinde (Mittagspausen, Feiertagsruhe etc.) oder von einschlägigen Landesimmissionsschutzgesetzen.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt