Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Als Grundstückseigentümer haben Sie gemäß §§ 1004
i.V.m. 906 BGB
das Recht Ihren Nachbarn zum Unterlassen der Geräuschbelästigung aufzufordern und zu verpflichten, soweit die Einwirkung die Benutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Gleiches gilt für Mieter, diesen steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 862 Abs.1 BGB
bzw. §§ 823 Abs. 2
, 1004 Abs.1 BGB
entsprechend zu.
Ihrer Sachverhaltsangabe entnehme ich, dass die Holz- und Sägearbeiten Ihres Nachbars über einen Gesamtzeitraum von sieben Stunden am Tag von Ihnen zu ertragen ist. Hierbei handelt es sich auch um ein Geräusch, das generell störend sein kann und damit eine Emission im Sinn des § 906 Abs. 1 BGB
darstellt.
Im Rahmen des § 906 BGB
müssen jedoch Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr begründen können. Zur Beurteilung der Frage, inwieweit die Geräuscheinwirkung wesentlich ist, ist eine Abwägung vorzunehmen, was Ihnen im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der Belange des Nachbarn zumutbar ist. Zur Orientierung können insoweit die Vorgaben des LImschG und der TA Lärm herangezogen werden. Eine Überschreitung der Werte der TA Lärm wäre dann ein Indiz für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung.
Gemäß § 9 Abs. 1 LImschG (Rh.Pfalz) dürfen lärmerzeugende Arbeitsgeräte und Werkzeuge in Wohngebieten nur in dem Regelungsbereich des § 7 Abs. 1 S.1 Nr.1 und Nr.2 der 32. BImSchV benutzt werden. Hiernach dürfen die Geräte Ihres Nachbarn in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 17 Uhr bis 20 Uhr, sowie während der Nachtruhe nicht benutzt werden. Folglich darf Ihr Nachbar schon hiernach ab 17 Uhr nicht weiter Sägen.
Inwieweit eine unzumutbare Lärmbelastung durch die Geräuschkulisse im Sinn der TA Lärm gegeben ist, lässt sich nur anhand der tatsächlichen Schallwerte und dem Charakter Ihrer Wohnumgebung feststellen (z.B. reines Wohngebiet/ Mischgebiet). Für eine erste Einschätzung wäre es daher erforderlich, dass Sie mir den Gebietscharakter Ihrer Wohnumgebung noch mitteilen. Hierfür können Sie die Nachfrageoption im Rahmen dieser Plattform nutzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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Gisselberger Straße 31
35037 Marburg
Telefon: 06421-167129
Fax: 06421 - 167132
achilles@haftungsrecht.com
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Hallo RA Achilles,
es handelt sich hierbei um ein reines Wohngebiet.Es ist der einzige Nachbar, der dieses Sägelärm verursacht im ganzen Umkreis.
Fakt ist, das dieser Nachbar sogar schon Sonntags Mittags den Elektrorasenmäher benutzte und erst auf unsere Intervention hin seinen Fehler einsah.
Fakt ist auch, das er schon mehrere große Behälter(ca 3M hoch und 2 M Durchmesser) mit geschnittenem Holz gesammelt hat und doch immer wieder weiter Holz holt und dies in akribischer Kleinarbeit zerstückelt. Der Mann ist nun 60 Jahre alt und nun meines Wissens berentet, was zur Folge hat, das er sägt und hakt u häckselt, wann immer er Lust dazu verspürt ohne Rücksicht auf meine Nachtschichten und die Gesundheitsschädigung, die er ohne Zweifel an uns verübt. Sollen wir die Zerstörung unserer Nerven attestieren lassen; soll ich ihn wegen Körperverletzung anzeigen? Was raten Sie, um dem Nachbarn definitiv auf Gesetzesebene "in die Schranken zu weisen", denn so kann es nicht weitergehen!!!!!
vielen Dank
Schmitt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten werde:
Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen nach Ziffer 6.1 der TA Lärm (vom 26. August 1998) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 55 dB und nachts 40 dB und in reinen Wohngebieten tags 50 dB und nachts 35 dB. Gemäß Ziffer 6.2 der TA Lärm betragen bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung die Immissionsrichtwerte unabhängig von der Lage des Gebäudes tags 35 dB und nachts 25 dB. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB überschreiten.
Um feststellen zu können, inwieweit Ihr Nachbar diese Lärmwerte überschreitet, sollten Sie eine Schallwertmessung durchführen. Sollte hiernach eine ständig über diesen Werten liegende Beeinträchtigung gegeben sein, so besteht für Sie die Möglichkeit Ihren Unterlassungsanspruch gegenüber Ihrem Nachbarn auch durch zu setzen. Sollten Sie keine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Nachbarn finden, so sollten Sie darüber Nachdenken, anwaltlichen Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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