Ausbildungsverhältnis in Probezeit gekündigt - Vergütung
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
Die Ausbildungsvergütung ist die Bezahlung von Auszubildenden während ihrer Berufsausbildung. Die Ausbildungsvergütung ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt, insbesondere in den §§ 17 und 18 BBiG.
Häufige Fragen und Antworten zur Ausbildungsvergütung:
Wann muss die Ausbildungsvergütung gezahlt werden? Die Ausbildungsvergütung ist gemäß § 18 Abs. 2 BBiG spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Von dieser gesetzlichen Regelung kann nicht zuungunsten des Auszubildenden abgewichen werden.
Muss für Überstunden während der Ausbildung eine zusätzliche Vergütung gezahlt werden? Überstunden, die über die vereinbarte tägliche Ausbildungszeit hinausgehen, müssen gemäß § 17 Abs. 3 BBiG entweder zusätzlich vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Einige Tarifverträge regeln die Höhe der Mehrarbeitsvergütung, ansonsten kann ca. 1/100 der monatlichen Ausbildungsvergütung pro Überstunde als Orientierung dienen.
Besteht auch bei Krankheit oder Urlaub ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung? Auszubildende haben bei Krankheit, Urlaub und Feiertagen einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Berechnungsgrundlage ist die regelmäßige Arbeitszeit. Bei Stundenlohn errechnet sich die Fortzahlung aus den ausgefallenen Stunden und dem Stundenlohn.
Begründet ein Ausbildungsvertrag bereits ein Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf übliche Arbeitnehmervergütung wie z.B. ein 13. Monatsgehalt? Nein, ein Ausbildungsvertrag begründet für sich alleine noch kein reguläres Arbeitsverhältnis. Auszubildende haben daher nur Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung, nicht auf sonstige übliche Arbeitnehmervergütungen wie ein 13. Monatsgehalt, es sei denn dies wurde ausdrücklich vereinbart.