Guten Tag,
ein Ausbildungsvertrag kommt dann zustande, wenn sich die Vertragsparteien über die wesentlichen Konditionen geeinigt haben. Zwar hat der Auszubildende einen Anspruch darauf, dass ihm noch vor Antritt des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Vertrag ausgehändigt wird, am Zustandekommen des Ausbildungsverhältnisses ändert dies aber nichts. Für mich stellt sich nur die Frage der Beweisbarkeit der mündlichen Absprache. War jemand dabei, der den Gesprächsinhalt bezeugen kann ?
Das Ausbildungsverhältnis kann innerhalb der mindestens einen Monat dauernden Probezeit durch beide Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Absage des Geschäftsführers am Telefon stellt noch keine wirksame Kündigung dar, Ihre Freundin hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Ausbildungsverhältnis begonnen wird - auch wenn der GF innerhalb der Probezeit noch jederzeit wirksam schriftlich kündigen kann. In diesem Fall hätte Ihre Freundin keinen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten oder anderweitige Schadensersatzpositionen, wie zB. entgangene Vergütung bei anderen Ausbildungsplätzen.
Kündigt er nicht schriftlich in der Probezeit, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, kann über einen Schadensersatzanspruch iHd. nutzlosen Umzugskosten diskutiert werden, hier habe ich aber Zweifel daran, dass diese als durch die Auflösung verursacht angesehen werden können. Als Schadensersatzposition kommt aber die Differenz zwischen einem Hilfsarbeiterlohn und der Ausbildungsvergütung in Betracht.
Einen Anspruch auf Vergütung für die zwei Arbeitstage hat Ihre Freundin und zwar in Höhe der Vergütung, die üblicherweise an eine Aushilfe bezahlt werden.
Gehen Sie jetzt folgendermassen vor :
Setzen Sie ein Schreiben an den GF auf, in dem Sie sich auf die mündliche Zusage, ein Ausbildungsverhältnis zu beginnen, berufen. In diesem Schreiben sollte auf jeden Fall der Satz "Hiermit biete ich meine Arbeitskraft ausdrücklich an, ich bin weiterhin zur Ausbildung bereit" auftauchen.
Parallel dazu erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Industrie - und Handelskammer, ob und wenn ja wo ein Schlichtungsausschuss für Ausbildungsverhältnisse als Fitnesskauffrau eingerichtet ist. an diesen Ausschuss wenden Sie sich schriftlich, tragen den Sachverhalt vor und bitten um Vermittlung. Der Ausschuss wird dann beide Parteien mündlich anhören und eine Entscheidung treffen, die von Ihrer Freundin anerkannt werden kann, aber nicht muss. Wird sie nicht anerkannt, ist auf jeden Fall innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Entscheidung des Ausschusses eine Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Diese Zweiwochenfrist darf auf keinen Fall versäumt werden.
Existiert ein Schlichtungsausschuss nicht, muss innerhalb von drei Wochen nach dem Telefonat mit dem GF eine Klage zum Arbeitsgericht erhoben werden, mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass die mündlich ausgesprochene Kündigung unwirksam war. Auch hier ist wichtig, dass diese Frist eingehalten wird, andernfalls nichts mehr gerettet werden kann.
Wenn Sie sich hier anwaltlicher Hilfe bedienen wollen, können Sie Prozesskostenhilfe beanspruchen, so dass vorerst keine Kosten auf Ihre Freundin zukommen. Es ist aber denkbar, dass innerhalb der nächsten vier Jahre diese Kosten zurückerstattet werden müssen, wenn Ihre Freundin genügend eigenes Einkommen erzielt. Anspruch auf Kostenerstattung durch den Arbeitgeber besteht leider nicht.
Ich hoffe, Ihnen einstweilen geholfen zu haben. Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schneider
Rechtsanwältin
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