Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Zu 1. )
Diese Frage ist nicht mit ja oder nein zu beantworten, da nicht klar definiert ist, was ein Volontariat im rechtlichen Sinne sein soll und/oder tatsächlich ist.
Soweit dem Volontariat ein Ausbildungscharakter zukommt, ist § 26 Berufsbildungsgesetz einschlägig und die Ausbildungsvergütung soll nach § 17 BBiG angemessen sein, und ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass er mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, angehoben wird.
Hier wäre indes das Mindestlohngesetz nicht einschlägig. Nun werden Volontäre aber seltener als Auszubildende betrachtet, sondern vielmehr als willige Praktikanten oder Aushilfen, so dass es zur normalen Einbindung in die Arbeitsabläufe kommt. Hier hingegen trifft den Betrieb das Mindestlohngesetz in voller Breite.
Dies nachzuweisen und hieraus einen entsprechenden Lohnanspruch notfalls einzuklagen, kann anhand eines Arbeitstagebuches gelingen. Es ist daher anzuraten ein solches sehr akribisch zu führen.
Praktikanten, Ehrenamtliche, Langzeitarbeitslose (§ 18 SGB III
) oder Auszubildende können unter den Umständen des § 22 MiLoG von dem Anspruch auf den Mindestlohn ausgenommen sein.
Das ist im Grunde ja auch die Antwort zu Ihrer 2. Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
3. August 2015
|
18:48
Antwort
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