Betriebsbedingt Kündigung - Abfindung
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Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der gekündigte Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) haben. Der Arbeitgeber muss in der Kündigung darauf hinweisen, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der 3-wöchigen Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Häufige Fragen und Antworten:
Wann besteht Anspruch auf eine Abfindung nach § 1a KSchG? Der Anspruch setzt eine betriebsbedingte Kündigung und den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigung voraus, dass bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beansprucht werden kann.
Wie hoch ist die Abfindung? Die Abfindung beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Mehr als 6 Monate werden auf ein volles Jahr aufgerundet.
Kann man auch ohne Kündigungsschutzklage eine Abfindung aushandeln? Auch ohne Klage kann oft eine Abfindung vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber ein Interesse an einer schnellen einvernehmlichen Beendigung hat. Die Höhe ist dann Verhandlungssache.
Führt die Annahme einer Abfindung zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? Bei Abfindungen nach § 1a KSchG tritt keine Sperrzeit ein. Aufhebungsverträge und Abwicklungsverträge können aber zu einer Sperrzeit führen.