Sehr geehrter Fragestellerin,
da die arbeitsrechtliche Rechtsprechung tendenziell arbeitnehmerfreundlich und eine betriebsbedingte Kündigung schwierig zu begründen ist, ist eine Kündigungsschutzklage in der Regel anzuraten, wobei eine genauere Prüfung der Umstände im Rahmen der hier geschuldeten Erstberatung im Sinne einer ersten Einschätzung nicht möglich ist. Bitte beachten Sie auch die Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht, die drei Wochen ab Erhalt der Kündigung abläuft.
Das Eintrittsdatum ist nicht das alleinige Kriterium, bei der sog. Sozialauswahl ist auch Ihr Alter und Ihre Unterhaltspflichten zu beachten. Sollte ein vergleichbarer Arbeitnehmer nicht wesentlich länger beschäftigt sein als Sie, aber jünger sein und keine Kinder haben, ist es gut möglich, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam erachtet.
Nach der Daumenregel steht Ihnen bei einer unwirksamen Kündigung ein halbes Bruttomonatsentgelt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit zu, die Abfindung kann aber auch höher ausfallen, da es ja darum geht, dass der Arbeitgeber sich damit die Risiken des Prozesses ablaufen lässt. Wenn diese hoch sind, ist er ggf. bereit mehr zu bezahlen.
Da Sie nicht rechtsschutzversichert sind, müssen Sie selbst wenn Sie die Klage gewinnen die Kosten Ihres Anwaltes in der ersten Instanz selbst bezahlen. Ggf. haben Sie aber Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass etwa auf Sozialhilfeniveau liegt. In diesem Fall würde die Staatskasse Ihren Anwalt bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Fachanwältin für Arbeitsrecht