Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Fragen, die ich wie folgt beantworte:
1) welche Abfindung kann ich fordern? (Angeboten wurde mir ein Monatsgehalt (Teilzeit))
Grundsätzlich besteht bei einer Kündigung kein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Abfindung, sondern nur dann, wenn für den Abfindungsanspruch eine bestimmte arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage besteht, z.B. kann sich der Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan ergeben, der vielfach für betriebsbedingtes Ausscheiden von Arbeitnehmern vorgesehen oder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, falls andere Mitarbeiter, die ebenfalls gekündigt werden und mit Ihnen vergleichbar sind, Abfindungen in einer bestimmten Höhe erhalten.
Weiter besteht ein Anspruch auf Abfindung nach einem Auflösungsantrag des Arbeitnehmers. Dieser Fall liegt vor, wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst worden und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Das Arbeitsgericht kann dann auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen.
Letztlich ist also die Abfindung selbst und insbesondere deren Höhe, soweit keine gesetztliche Grundlage besteht, immer Verhandlungssache. Der Hauptgrund für eine Abfindung ist nahezu ausschließlich das hohe Prozessrisiko des Arbeitgebers, der bei einem Unterliegen im Kündigungsschutzrechtsstreit vor dem Arbeitgericht, der sich mitunter lange hinziehen kann, sehr hohen Gehaltsnachzahlungen ausgesetzt ist.
Im Regelfall wird vor Gericht dann eine Abfindung ausgehandelt, die einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsdauer entspricht.
Da Sie bereits seit dem Jahr 2008 bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, ist das Angebot bezüglich weines Monatsgehalt (Teilzeit) recht dürftig und sollte auf jeden Fall nachverhandelt werden.
2. War es korrekt mir zu kündigen? Ist die Situation günstig für mich um evtl. eine höhere Abfindung zu erhalten?
Ob und inwieweit die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt ist, kann anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts nicht nachvollzogen werden, da eine Vielzahl von Faktoren insoweit überprüft werden müssen, insbesondere auch, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
Bevor Sie die Kündigung möglicherweise aufgrund der Zahlung einer höheren Abfindung akzeptieren, sollten Sie dies mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit auf jeden Fall abstimmen, um eine Sperre des Bezugs von Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Insgesamt kann ich Ihnen nur raten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen und gegen die Kündigung, schon allein um eine drohende Sperrfrist des Bezugs von Arbeitslosengeld zu vermeiden, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen, die Frist beträgt drei Wochen ab Zustellung der Kündigung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt