Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Variante 0:
Ich widerspreche fristgerecht der Fusion, der AG kündigt mir betriebsbedingt, die AfA sperrt das
ALG1 da ich der Fusion widersprochen habe und damit die Kündigung provoziert habe.
Dem Betriebsübergang können Sie aus § 613a Abs. 6 BGB
innerhalb eines Monats widersprechen. Ihr Arbeitsverhältnis würde sich fortsetzen, Ihnen könnte betriebsbedingt gekündigt werden.
Eine Sperre bzgl. des ALG 1 wird hierbei aber nicht ausgelöst das hat das BSG bereits in 2009 entschieden. Es bedarf für den Widerspruch auch keinen sachlichen Grund.
Variante 1:
Ich widerspreche fristgerecht, der AG kündigt mir betriebsbedingt, es wird mich keine ALG1 Sperre erwarten.
Dies ist mit Blick auf meine obigen Ausführungen das sehr wahrscheinliche Ergebnis einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund Ihres Widerspruches.
In beiden Fällen wäre Ihnen aber zur Kündigungsschutzklage zu raten, siehe unten.
Variante 2:
Ich widerspreche fristgerecht, der AG kündigt mir betriebsbedingt, es wird mich keine ALG1 Sperre erwarten, danach reiche ich Kündigungsschutzklage ein wegen
2a) einer BV die ordentliche, betriebsbedingte Kündigungen ausschließt und
2aa) Im Fusionsvertrag steht das die BV´s übernommen werden/ ihre Gültigkeit behalten.
In diesem Falle ist eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam und Ihr Arbeitsverhältnis dauert auf jeden Fall fort. Die Kündigungsschutzklge würde also auf jeden Fall gewonnen werden, da dies aber nicht ihr Ziel ist und der alte Arbeitgeber Sie nicht weiter verwenden kann, wird man sich auf eine entsprechende Abfindung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses einigen.
2b) mir besonderem Kündigungsschutz zusteht aufgrund von BR.
Auch dies ist richtig.Aus § 15 Abs. 1 KScHG können Sie nur außerordentlich gekündigt werden. Den Sachverhalt einer außerordentlichen Kündigung wird der Arbeitgeber nicht konstruieren können.
Sie können auch diesen Umstand sehr gut in Vergleichsverhandlungen nutzen. Neben der Zeit bis zum Kammertermin sollte auch Ihre gesetzliche Kündigungsfrist eingepreist werden.
In Vergleichen werden die Anwaltskosten typischerwiese gegeneinander aufgehoben.
Mit freundlichen Grüßen