Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
§ 613a IV 1 BGB
verbietet grundsätzlich die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines Betriebsübergangs. Allerdings läßt § 613a IV 2 BGB
eine Kündigung aus anderen Gründen zu.
Eine derartige Kündigung aus anderen Gründen kann auch betriebsbedingt möglich sein. Der Übernehmer eines Betriebes ist nicht gehindert, nach einem Betriebsübergang betriebsbedingte Kündigungen nach Maßgabe der allgemein geltenden kündigungsschutzrechtlichen Grundsätze auszusprechen, wenn bei ihm Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen, z.B. weil er durch das Zusammenführen von Betrieben oder Betriebsteilen Synergieeffekte erzielen kann oder weil er den übernommenen Betrieb umstrukturiert.
Ein unumstößlicher einjähriger Kündigungsschutz zu Ihren Gunsten besteht daher leider nicht.
Im Falle einer Kündigung gibt es keinen klagbaren Anspruch auf eine Abfindung. Eine Abfindung wird häufig als "goldener Handschlag" vereinbart, um ein arbeitsgerichtliches Verfahren und damit auch den Streit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels eines Vergleiches zu beenden. Je höher das Risiko für den Arbeitgeber ist, dass seine Kündigung unwirksam ist, desto eher wird er erfahrungsgemäß bereit sein, eine Abfindung zu bezahlen. Bei einer wirksamen Kündigung durch den Arbeitgeber endet das Arbeitsverhältnis hingegen ohne Abfindung des Arbeitnehmers.
Ihre Aussichten auf eine Abfindung hängen dementsprechend davon ab, ob die vom Arbeitgeber angeführten betriebsbedingten Kündigungsgründe vorliegen und die Kündigung Ihrer Person unter Berücksichtigung der Sozialauswahl sozial gerechtfertigt ist. Dies ist leider aus der Ferne nicht abzuschätzen; üblicherweise sind aber betriebsbedingte Kündigungen für den Arbeitgeber nicht einfach zu begründen und es gibt einige Fehlerquellen, so dass sich im Fall der Kündigung auf jeden Fall umfassend anwaltlich beraten lassen sollten. Beachten sollten Sie dabei in jedem Fall die Klagefrist des § 4 KSchG
.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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