Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Liegt eine wirksame Kündigung vor, haben Sie grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung. Ein solcher Anspruch entsteht gemäß § 1a KSchG
nur, wenn die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitgeber bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall anbietet, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt. Liegen diese Voraussetzungen vor, haben Sie Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wobei ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden ist.
Ihr Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, Ihnen im Falle einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung zu zahlen. Allerdings stellt das Kündigungsschutzgesetz hohe Anforderungen an eine wirksame betriebsbedingte Kündigung. So müsste der Arbeitgeber im Streitfall die Gründe für eine solche Kündigung nachweisen. Will Ihr Arbeitgeber die Kündigung auf außerbetriebliche Gründe (z.B. Umsatzrückgang) stützen, muss er im Prozess detailliert vortragen, wie sich der Auftragsrückgang tatsächlich auf die Arbeitsmenge ausgewirkt hat und dass dadurch ein konkreter Arbeitskräfteüberhang entstanden ist, siehe z.B. Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.08.2005 2 Sa 163/05
.
Auch wenn die Möglichkeit besteht, Sie auf einen anderen freien, vergleichbaren Arbeitsplatz im Betrieb zu versetzen, ist die betriebsbedingte Kündigung nicht gerechtfertigt.
Der Arbeitgeber muss zudem nach § 1 Absatz 3 KSchG
bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers eine Sozialauswahl vornehmen, wobei insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.
Oftmals können Arbeitgeber diese Voraussetzungen vor Gericht nicht ausreichend nachweisen. Aus diesem Grund versuchen Arbeitgeber meist, eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden und bieten eine Abfindung an. Wenn Sie der Meinung sind, dass eine betriebsbedingte Kündigung aus den oben genannten Gründen nicht gerechtfertigt bzw. nicht nachweisbar wäre, können Sie auch versuchen, eine höhere Abfindung herauszuschlagen (die dann aber evt. auf den ALG1-Anspruch angerechnet wird). Ansonsten sollten Sie darauf achten, dass das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers die Voraussetzungen des § 1a KSchG
erfüllt, also die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und eine Abfindung für den Fall fehlender Klageerhebung angeboten wird,damit Ihnen ein entsprechender rechtlicher Anspruch zusteht. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie fristgemäß (3 Wochen nach Zugang der Kündigung) Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG
erheben, um im Prozess im Rahmen eines Vergleichs eine angemessene Entschädigungszahlung zu erreichen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 06.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen