Gerner zu Ihrer Frage:
Die Berechnung der Abfindung erfolgt grundsätzlich auf Basis des Gehalts, das zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. In Ihrem Fall wäre das das reduzierte Gehalt während der Brückenteilzeit.
Allerdings dürfen ja Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden. Teilzeitkräfte erhalten grundsätzlich den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte. Ist die Dauer der Arbeitszeit für die Leistungsbemessung ohne Bedeutung, müssen den Teilzeitbeschäftigten die gleichen Leistungen wie den Vollzeitbeschäftigten gewährt werden, etwa z. B. Jubiläumszuwendungen, Fahrtkostenzuschüsse, Sicherheits- und Erschwerniszulagen, Stellung von Arbeitskleidung). Entsprechend der kürzeren Arbeitszeit verringert sich aber das Einkommen.
Jedoch ist die Höhe der Abfindung immer Verhandlungssache und nicht gesetzlich festgelegt. Es ist daher durchaus denkbar, dass in den Verhandlungen argumentiert wird, dass das Vollzeitgehalt als Basis herangezogen werden sollte, da Sie ein Recht auf Rückkehr in die Vollzeit haben.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine Abfindung zu zahlen. Eine Abfindung wird in der Regel gezahlt, um einen Rechtsstreit zu vermeiden oder um den Arbeitnehmer zur Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag zu bewegen.
Ich empfehle Ihnen, sich in dieser Angelegenheit von einer/m Fachanwalt (m./w.) für Arbeitsrecht beraten zu lassen, um Ihre individuellen Ansprüche und Möglichkeiten zu klären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Hallo Herr Burgmer,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Alles rund um Abfindung d.h. Verhandlungssache, kein Anspruch usw. ist klar.
Es geht explizit um das Thema Teilzeitgehalt vs. Vollzeitgehalt im Abfindungsfall d.h. gehen wir einfach mal davon aus wird ein Aufhebungsvertrag angestrebt.
Bei meinen Recherchen bin ich hier gelandet: https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/fachmagazin/kommentar/abfindung-nach-entlassung-waehrend-elternteilzeit.html
Dort heißt es:
"Vollzeitarbeitnehmer, die sich vorübergehend in Elternteilzeit befinden, und solche, die (weiterhin) in Vollzeit tätig sind, sind im Falle einer Kündigung im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber in einer vergleichbaren Situation. Erstere leisten zwar (vorübergehend) eine geringere Stundenzahl, i. d. R. aber auf der Grundlage des ursprünglichen, lediglich für die Dauer der Elternteilzeit modifizierten Arbeitsvertrags. Abzuwarten bleibt, ob sich die Rechtsprechung korrespondierend entwickelt in ähnlichen Konstellationen vorübergehender Teilzeit wie der seit dem 1.1.2019 kodifizierten Brückenteilzeit oder der Pflegeteilzeit."
Gibt es hier ggf. schon Urteile inwiefern Brückenteilzeit genau so zu bewerten ist wie im Falle Elternzeit (mit ebenso vorübergehend weniger Stunden)?
Viele Grüße & Danke,
T
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Ihre Frage ist sehr spezifisch und bezieht sich auf ein relativ neues Gesetz, das Brückenteilzeitgesetz, welches erst seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist. Daher gibt es bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der von Ihnen gestellten Frage.
Natürlich kann man argumentieren, dass die Situation bei der Brückenteilzeit vergleichbar ist mit der Situation bei der Elternteilzeit. In beiden Fällen handelt es sich um eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit, mit dem Recht, danach wieder in Vollzeit zu arbeiten. Daraus könnte man ableiten, dass auch bei der Brückenteilzeit das Vollzeitgehalt als Basis für die Berechnung der Abfindung herangezogen werden sollte.
Allerdings ist dies nur eine Argumentation und keine gesetzliche Regelung. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte diese Frage in Zukunft entscheiden werden. Möglicherweise könnten nämlich die Gerichte der Elternteilzeit auch eine gewisse Privilegierung einräumen, was ich aber nicht für oder wider zu prognostizieren vermag.
Ich empfehle Ihnen, sich in dieser Angelegenheit von einem im Arbeitsrecht versierten Anwalt (m./w.) beraten zu lassen. Dieser kann Ihre individuelle Situation anhand Ihres konkreten Arbeitsvertrags und der Tätigkeitsmerkmale vertieft recherchieren, Ihre Verhandlungsoptionen ausloten und Sie entsprechend weiter beraten.
Dazu viel Erfolg wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt