Betriebsbedingte Kündigung und erneute Ausschreibung der Stelle beim Unternehmen
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Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund von dringenden betrieblichen Erfordernissen einen oder mehrere Arbeitsplätze abbaut. Dies kann beispielsweise durch Umstrukturierungen, Auftragsrückgänge oder wirtschaftliche Schwierigkeiten bedingt sein. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Arbeitsplatz tatsächlich wegfällt und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen besteht. Zudem muss bei mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl durchgeführt werden.
Häufig gestellte Fragen:
Welche Kriterien gelten für die Sozialauswahl? Bei der Sozialauswahl werden Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt. Der Arbeitgeber muss den sozial am wenigsten schutzbedürftigen Arbeitnehmer auswählen.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung? Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht. Allerdings bieten Arbeitgeber oft freiwillig eine Abfindung an, um Kündigungsschutzklagen zu vermeiden.
Kann ich gegen eine betriebsbedingte Kündigung klagen? Ja, Sie können innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Das Gericht prüft dann, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
Welche Kündigungsfrist gilt bei einer betriebsbedingten Kündigung? Es gelten die normalen gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Eine fristlose Kündigung ist bei betriebsbedingten Gründen in der Regel nicht möglich.