Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. bin ich noch in Elternzeit?
Sie befinden sich noch in der Elternzeit, was sich aus § 15 BEEG
ergibt.
Während der Elternzeit dürfen Sie 30 Stunden wöchentlich arbeiten.
2. Habe ich den Kündigungsschutz wie in Elternzeit oder nur wie ein normaler AN?
Für Sie gilt der besondere Kündigungsschutz des § 18 BEEG
und hier insbesondere Abs. 2 Nr. 1
Dort steht, das eine Kündigung nicht erklärt werden kann während der Elternzeit wenn bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit geleistet wird.
Es gibt aber Ausnamen und zwar bei Vorliegen eines besonderen Falles.
Hierzu gehört bspw. eine Stilllegung des Betriebs oder Teile davon.
Dann ist aber genau der aufgestellte Sozialplan zu prüfen nach den vom BAG aufgestellten Kriterien wozu neben dem Lebensalter, die DAuer der Betriebszugehörigkeit und andere Sozialfaktoren gehören wie der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte aber eben auch von Personen in Elternzeit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 19.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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19.09.2014
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22:58
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
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