Üble Nachrede in Durchsuchungsbeschluss?
vom 8.8.2013
25 €
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
beantwortet von
Rechtsanwältin Diana Blum / Berlin
Die Begründung in einem Durchsuchungsbeschluss sei wie folgt formuliert: Nach bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten der Verdacht der Geldfälschung (§ 146 StGB). Der Beschuldigte fälschte im Jahr 2009 diverse Euro-Banknoten. Außerdem brachte er große Teile des Geldes in Verkehr. Die Beschuldigung ist also nicht als Verdacht formuliert, sondern als Tatsache. Die Tatsachenbeh ...