Sehr geehrte Ratsuchende,
bei der Bezeichnung eines anderen als Arschloch handelt es sich um eine Beleidigung gemäß § 185 StGB
. Rechtfertigungsgründe (insbesondere § 193 StGB
) liegen nicht vor.
Vorweg: Wenn Sie nicht vorbestraft sind, ist eine Verurteilung eher unwahrscheinlich. Es handelt sich um ein Privatklagedelikt (§ 374 Abs. 1 Nr.2 StPO
), bei dem die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben wird, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO
).
Damit müsste der Beleidigte die Klage selbst erheben, mit dem Risiko, dass das Gericht das Verfahren nach § 383 Abs. 2 S. 1 StPO
einstellt.
Sollten Sie bestraft werden, dann ist eine Geldstrafe (sehr) wahrscheinlich.
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB
).
Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt (§ 40 Abs. 2 StGB
).
Dies bedeutet: Je nach Schwere Ihrer Schuld wird die Zahl der Tagessätze bestimmt. Zur Bestimmung der Höhe des Tagessatzes werden von Ihrem Nettoeinkommen Ausgabe wie Miete etc. abgezogen und dieser Betrag dann durch 30 geteilt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sollte etwas unklar geblieben sein, dann zögern Sie bitte nicht die Möglichkeit der Nachfrage zu nutzen.
Über eine (positive) Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Rambeck
Rechtsanwalt
Sie schreiben, daß die Anzahl der Tagesätze nach der Schwere meiner Schuld festgesetzt werden. Wie hoch ist in meinem Fall
die Schwere der Schuld und wieviele Tagessätze können maximal
angesetzt werden.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
die Schwere der Schuld festzustellen ist Sache des Richters. Maximal können 360 Tagessätze verhängt werden. In Ihrem Fall würden aber – wenn Sie nicht einschlägig vorbestraft sind oder bereits öfter wegen Beleidigung gegen Sie ermittelt wurde – wohl nicht mehr als 90 Tagessätze verhängt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Rambeck
Rechtsanwalt