Schießerlaubnis
vom 3.11.2020
für 35 €
Eine Ausnahme regelt § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 1a WaffG: "Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird [...], sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können ...