Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne auf Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte.
Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs § 10 Absatz 3 Satz 1 RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) lagen grundsätzlich bei Ihnen vor. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV kann, soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Sie haben nach Ihren Angaben für eine Wohnung in Bayern Rundfunkbeiträge ohne Rechtsgrund geleistet, da diese weder aufgrund einer Rundfunkbeitragspflicht im privaten noch aufgrund einer Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich geschuldet waren, denn es handelte sich ja gar nicht um Ihre Wohnung.
In der Tat tragen Sie gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 RBStV auch die Darlegungs- und Beweislast für die zu viel entrichteten Gebühren. Diese Hürde könnten Sie wohl durch die E-Mail der Stadt überwinden. Im Ergebnis hilft Ihnen das leider nicht, da dadurch nicht die Hürde der Verjährung erklommen werden kann.
Für einen Großteil der gezahlten Beiträge hat ein Vorgehen nämlich wenig Aussicht auf Erfolg, da sich die Gegenseite auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verweist auf die allgemeine Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist UND der Gläubiger von den anspruchsbegründeten Tatsachen Kenntnis hat.
Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV kommt es nach § 10 Abs. Absatz 3 Satz 3 RBStV i. V. m. § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) daher auch auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen an.
Sie können zwar versuchen, zu argumentieren, dass Sie diese Kenntnis erst ab dem Zeitpunkt hatten, indem Ihr Freund Sie darauf hingewiesen hat, dass Sie zu viel bezahlen, also Februar 2020. Die Erfolgsaussichten halte ich aber für gering. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat jüngst in einem ähnlichen Fall entschieden, dass bereits mit den Beitragszahlungen auch die subjektive Kenntnis zu viel gezahlter Beträge vorliegt (VG Hamburg, 3. Kammer, Urteil vom 04.05.2020 – 3 K 1496/18
). Die Tatsachen, aus denen sich der fehlende Rechtsgrund für Ihre Beitragszahlungen ergab, nämlich, dass Sie gar keine zweite Wohnung in Bayern unterhalten, kannten Sie bei den Beitragszahlungen bereits. Ich gehe daher davon aus, dass die Gegenseite tatsächlich mit der Berufung auf die Einrede der Verjährung durchkommt. Darüber hinaus regelt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
auch, dass die Verjährung nicht nur beginnt, wenn Sie tatsächlich positive Kenntnis der Umstände hatten, sondern auch, wenn Sie diese Kenntnis hätten haben müssen. Man wird Ihnen daher vorhalten, dass Sie Ihre Abbuchungen regelmäßig hätten überprüfen müssen und jedenfalls mit den Belastungen auf Ihrem Konto hätten feststellen müssen, dass Sie zu viel bezahlen.
Da Sie für den nicht-verjährten Zeitraum bereits Gutschriften erhalten haben, empfiehlt sich auch ein Vorgehen hinsichtlich dieses Zeitraums nicht. Ob die Gutschriften inhaltlich korrekt sind, kann nur nach Einsichtnahme geprüft werden.
Die Angelegenheit ist natürlich mehr als ärgerlich, was ich gut verstehen kann. Auf Basis des von Ihnen bislang geschilderten Sachverhalts möchte ich Ihnen jedoch von einem gerichtlichen Vorgehen abraten, da dies mit weiteren wirtschaftlichen Risiken verbunden wäre.
Trotz der vermutlich nicht gerade positiven Nachricht wünsche ich Ihnen alles Gute und hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie einmalig die kostenlose Nachfragefunktion nutzen. Über eine positive Bewertung meiner Arbeit, z. B. mit 5 Sternen würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für einen guten Start in die Woche
Timo Müller
Rechtsanwalt
Dipl. Wirtschaftsjurist (FH)
25.10.2020
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19:19
Antwort
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