Sehr geehrter Fragesteller,
gegen Entscheidungen im Beschwerdeverfahren selbst ist die Rechtsbeschwerde eröffnet (§ 574 ZPO
).
Sie ist revisionsähnlich ausgestaltet. Rechtsbeschwerdegericht ist stets der Bundesgerichtshof (§ 133 GVG
).
In Ihrem Fall hat das Gericht die Beschwerde offenbar nicht zugelassen, gesetzliche Gründe kann ich auch nicht erkennen. Insofern ist der Instanzenzug damit beendet und als letzte Möglichkeit nur die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerde ist hierbei leider nicht mehr statthaft.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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E-Mail:
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich erlaube mir, noch einmal nachzufragen.
Das LG hat in seinem Beschluss mir Verweis auf 574 ZPO Abs.2 und 3 die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
In 574 ZPO Abs. 2 steht aber, dass die Rechtsbeschwerde nur zulässig sei, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert.
Hier hat das LG einen BGH-Beschluss ignoriert bzw. völlig fehl interpretiert. Ein anderes LG in einem anderen Bundesland (identischer Fall) hat den BGH-Beschluss aber richtig interpretiert und folglich angewendet.
Meiner Meinung nach ist hier keine einheitliche Rechtsprechung gegeben, was den Weg zum Beschwerdegericht doch eröffnen müsste.
Vielen Dank und viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn dies so der Fall sein sollte, könnten Sie eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben, eben aufgrund dessen, dass sonst eben keine einheitliche Rechtsprechung existiert.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt