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Statthaftes Rechtsmittel gegen Beschluss Landgericht

3. November 2020 13:24 |
Preis: 30,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ist gegen Entscheidungen im Beschwerdeverfahren die Rechtsbeschwerde möglich?

Ja, gegen Entscheidungen im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Rechtsbeschwerde möglich, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sollte das Gericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen haben und auch keine der anderen Voraussetzungen vorliegen, bleibt als letztes Mittel die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Guten Tag,

gegen den Beschluss eines Amtsgerichtes wurde beim Landgericht Beschwerde eingereicht.
Das Landgericht hat diese Beschwerde mittels Beschluss zurückgewiesen.

Dieser Beschluss des Landgerichtes wurde vom Kläger wiederum mit der Begründung zurückgewiesen,
da der Beschluss nachweislich rechtsfehlerhaft zustandegekommen ist (ein BGH-Beschluss, auf den sich die Argumentation des LG stützt, wird komplett fehlerhaft zitiert):

Jetzt führt das LG aus, dass gegen den Beschluss ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist.
Das Beschwerdeverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Welche Rechtsmittel stehen jetzt noch zur Verfügung ?

Vielen Dank und viele Grüße

PS: Es geht ursprünglich um die fehlenden Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung,
die bisher vom Amtsgericht und Verwaltungsgericht ignoriert wurden.

3. November 2020 | 15:52

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Sehr geehrter Fragesteller,

gegen Entscheidungen im Beschwerdeverfahren selbst ist die Rechtsbeschwerde eröffnet (§ 574 ZPO ).
Sie ist revisionsähnlich ausgestaltet. Rechtsbeschwerdegericht ist stets der Bundesgerichtshof (§ 133 GVG ).

In Ihrem Fall hat das Gericht die Beschwerde offenbar nicht zugelassen, gesetzliche Gründe kann ich auch nicht erkennen. Insofern ist der Instanzenzug damit beendet und als letzte Möglichkeit nur die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerde ist hierbei leider nicht mehr statthaft.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 12. November 2020 | 11:52

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich erlaube mir, noch einmal nachzufragen.

Das LG hat in seinem Beschluss mir Verweis auf 574 ZPO Abs.2 und 3 die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

In 574 ZPO Abs. 2 steht aber, dass die Rechtsbeschwerde nur zulässig sei, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert.

Hier hat das LG einen BGH-Beschluss ignoriert bzw. völlig fehl interpretiert. Ein anderes LG in einem anderen Bundesland (identischer Fall) hat den BGH-Beschluss aber richtig interpretiert und folglich angewendet.

Meiner Meinung nach ist hier keine einheitliche Rechtsprechung gegeben, was den Weg zum Beschwerdegericht doch eröffnen müsste.

Vielen Dank und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. November 2020 | 11:58

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn dies so der Fall sein sollte, könnten Sie eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben, eben aufgrund dessen, dass sonst eben keine einheitliche Rechtsprechung existiert.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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