Gerne zu Ihrer Frage:
Sie könnten versuchen, nach dem Art. 32 BayVwVerfG
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu erlangen. Achten Sie bei der notwendigen Antragstellung auf die von mir unterlegten Passagen des Gesetzes.
(1) 1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) 1Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlossen ist.
Mangels notwendiger Aktenkenntnis und wegen der Formstrenge (auch der Fristen) des Verwaltungsverfahrensrechts empfehle ich, eine/n im Verwaltungsrecht versierte/n Kollegen/in vor Ort
zur weiterführenden Beratung und/oder Vertretung bei der Antragstellung beizuziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Hallo Herr Burgmer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich würde mich freuen, wenn sie mir kurz erläutern könnten, ob und wie diese Gesetzgebung bei mir zum Tragen kommen würde. Ich habe den Antrag ja fristgerecht jedoch ohne Unterschrift eingereicht (damit wohl nicht formgerecht). Sprich ich war nicht "ohne Verschulden verhindert". Die Frage die sich aus meiner Sicht daher stellt, ist ob sich eine Fristverstreichung durch reinen "Formfehler" begründet/begründen kann oder ob in diesem Fall eine "Nachbesserung" eingeräumt werden muss. Auf dieser Basis könnte ich die Änderungsablehnung entsprechend anfechten.
Viele Grüße!
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Wie gesagt kenne ich weder den Ablehungsbescheid noch den Verwaltungsvorgang als solchen.
Allgemein ist es aber so, dass § 32 VwVerfG als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auch "entsprechend" angewendet wird. So etwa auch "auf die nachträgliche Beseitigung formeller Mängel einer zwar fristgerecht, aber fehlerhaft vorgenommenen Verfahrenshandlung", so jedenfalls Kopp/Ramsauer § 32 Rn 9 mit Verweis auf KH 10; str.)
Eben deshalb sollten Sie sorgfältig argumentieren und meinen Hinweis auf weiterführenden Rat vor Ort beachten.
Viel Erfolg wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt